BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen StraßentransportArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 17. August 1970
Up-to-date

Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.

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