Art. 3 Artikel 3 — Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
Rückverweise
Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden