Art. 14 Artikel 14 — Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport
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Angelegenheiten, die nicht den Regelungen dieses Abkommens oder den Regelungen internationaler Abkommen unterliegen, bei denen beide Staaten Vertragsparteien sind, bleiben der nationalen Gesetzgebung jedes der beiden Staaten vorbehalten.
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