Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Artikel I
Art. 2Artikel II
Art. 3Artikel III
Art. 4Artikel IV
Art. 5Artikel V
Art. 6Artikel VI
Art. 7Artikel VII
Art. 8Artikel VIII
Art. 9Artikel IX
Art. 10Artikel X
Art. 11Artikel XI
Art. 12Artikel XII
Art. 13Artikel XIII
Art. 14Artikel XIV
Art. 15Artikel XV
Art. 16Artikel XVI
Art. 17Artikel XVII
Art. 18Artikel XVIII
Art. 19Artikel XIX
Art. 20Artikel XX
Art. 21Artikel XXI
Art. 22Artikel XXII
Art. 23Artikel XXIII
Art. 24Artikel XXIV
Art. 25Artikel XXV
Art. 26Artikel XXVI
Art. 27Artikel XXVII
Art. 28Artikel XXVIII
Art. 29Artikel XXIX
Vorwort
ABSCHNITT I Zweck der Organisation.
Art. 1 Artikel I
Es wird eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen errichtet.
Diese Organisation hat zur Aufgabe:
1. eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation und Information:
einerseits über die verschiedenen nationalen Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung von Meßgeräten beschäftigen, die einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder unterworfen werden können;
anderseits über die in Betracht kommenden Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion und Anwendung;
2. die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte und deren Verwendung zu übersetzen und mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht berücksichtigenden Erläuterungen herauszugeben;
3. die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Meßwesens festzulegen;
4. die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen zu regelnden Probleme des gesetzlichen Meßwesens, deren Lösung von internationalem Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden und Vorschriften zu studieren;
5. einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;
6. einen als Vorbild dienenden Organisationsplan für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;
7. die notwendigen und hinreichenden Merkmale und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden kann;
8. die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Maß- und Gewichtswesens oder denen des gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu fördern.
ABSCHNITT II
Aufbau der Organisation
Art. 2 Artikel II
Mitglieder der Organisation sind die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten.
Art. 3 Artikel III
Die Organisation umfaßt:
eine Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen,
ein Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen,
ein Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen,
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen
Art. 4 Artikel IV
Die Konferenz hat zur Aufgabe:
1. die den Gegenstand der Organisation betreffenden Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen;
2. die Konstituierung der leitenden Organe sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation durchzuführen haben;
3. die Berichte, die von den verschiedenen, gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten Organen des gesetzlichen Meßwesens als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden, zu studieren und zu genehmigen.
Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz, es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.
Art. 5 Artikel V
Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten gehören der Konferenz als wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im Artikel VII vorgesehen, vertreten und unterliegen den durch das Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
Abgesehen von den Mitgliedern können der Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören:
1. die Staaten oder die Gebiete, die an dem Übereinkommen sich nicht beteiligen können oder dies noch nicht wünschen;
2. die internationalen Vereinigungen, die eine mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang stehende Tätigkeit ausüben.
Die korrespondierenden Mitglieder sind bei der Konferenz nicht vertreten, sie können jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber nur eine beratende Stimme haben. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen können, sowie für das Abonnement der Veröffentlichungen der Organisation tragen.
Art. 6 Artikel VI
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der Organisation die Möglichkeit geben kann, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen.
Art. 7 Artikel VII
Die Mitgliedstaaten entsenden zu den Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle Vertreter. Soweit als möglich soll einer von ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.
Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.
Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen des Komitees in besonderen Fällen und für bestimmte Fragen.
Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung bei der Konferenz entstehenden Kosten.
Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte ihrer Regierung sind, haben das Recht, an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 8 Artikel VIII
Die Konferenz beschließt die für gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen Empfehlungen.
Die Beschlüsse der Konferenz können nur dann wirksam werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend oder vertreten sind und sie mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden Mitgliedstaaten sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Die Beschlüsse werden zwecks Information, Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten unmittelbar bekanntgegeben.
Diese übernehmen die moralische Verpflichtung, die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß durchzuführen.
Für jede Abstimmung jedoch betreffend Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung der Konferenz und des Komitees sowie für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit, um den beabsichtigten Beschluß sofort auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden Mitglieder und die der abgegebenen Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Art. 9 Artikel IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.
Art. 10 Artikel X
Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre auf Einberufung des Präsidenten des Komitees oder im Falle seiner Verhinderung auf Einberufung des Direktors des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft oder beauftragt hiezu das Komitee.
Art. 11 Artikel XI
Die offizielle Sprache der Organisation ist die französische Sprache.
Die Konferenz kann jedoch die Verwendung einer oder mehrerer anderer Sprachen für die Arbeiten und Debatten vorsehen.
Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen
Art. 12 Artikel XII
Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.
Art. 13 Artikel XIII
Das Komitee setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation zusammen.
Diese Vertreter werden von der Regierung ihres Landes ernannt.
Sie müssen aktive Beamte des Eichdienstes sein oder auf dem Gebiete des gesetzlichen Meßwesens eine öffentliche Stelle bekleiden.
Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald sie nicht mehr den oben genannten Bedingungen genügen, wobei es den betroffenen Regierungen obliegt, Ersatzmänner zu ernennen.
Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen, Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde zu verpflichten.
Die Komiteemitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können einer der Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz sein.
Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit er für zweckmäßig hält, einladen, an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 14 Artikel XIV
Physische Personen, die sich in der Wissenschaft und Technik des Meßwesens besonders hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder des Komitees können auf Beschluß des Komitees den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Art. 15 Artikel XV
Das Komitee wählt für die Dauer von sechs Jahren aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die wiederwählbar sind. Wenn jedoch ihr Mandat in der Zeit zwischen zwei Tagungen des Komitees erlischt, wird es automatisch bis zur zweiten dieser Tagungen verlängert. Der Direktor des Büros ist ihnen als Sekretär beigegeben.
Das Komitee kann bestimmte seiner Funktionen dem Präsidenten übertragen.
Der Präsident führt die ihm vom Komitee übertragenen Aufgaben aus und vertritt es bei dringenden Entscheidungen. Er bringt diese Entscheidungen den Komiteemitgliedern zur Kenntnis und berichtet ihnen in kürzester Frist.
Falls Fragen auftreten sollten, die für das Komitee und mit ihm in Verbindung stehenden Organisationen von gemeinsamem Interesse sind, vertritt der Präsident das Komitee gegenüber diesen Organisationen.
Bei Abwesenheit, Verhinderung, Ablaufen des Mandates, Rücktritt oder Ableben des Präsidenten übernimmt der erste Vizepräsident vorübergehend dessen Aufgaben.
Art. 16 Artikel XVI
Das Komitee tritt mindestens alle zwei Jahre auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, durch den Direktor des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens die Hälfte der Komiteemitglieder dazu aufgefordert wird.
Falls kein besonderer Grund vorliegt, finden die regelmäßigen Tagungen in dem Lande statt, wo das Büro seinen Sitz hat.
Zusammenkünfte zu Informationszwecken können jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgehalten werden.
Art. 17 Artikel XVII
Die an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Mitglieder können ihre Stimme einem ihrer Kollegen übertragen, der dann ihr Vertreter ist. In diesem Falle kann ein und dasselbe Mitglied zusätzlich zu seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen auf sich vereinen.
Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn die Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen mindestens gleich drei Viertel der Zahl der als Komiteemitglieder ernannten Personen ist und wenn der Antrag mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Zahl der abgegebenen Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl der bei der Sitzung anwesenden und vertretenen Personen gleich sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen.
In der Zeit zwischen den Tagungen und für bestimmte Sonderfälle kann das Komitee auf schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.
Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern, und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der ernannten Mitglieder sein muß.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige Stimmzettel werden nicht als abgegebene Stimmen angesehen. Eine Nichtbeantwortung innerhalb einer vom Präsidenten festgelegten Frist wird als Stimmenthaltung betrachtet.
Art. 18 Artikel XVIII
Das Komitee überträgt besondere Studien, experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten nach vorher eingeholter formeller Zustimmung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse Kosten verursachen, so muß schon in der Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil die Organisation trägt.
Der Direktor des Büros koordiniert und sammelt die gesamten Arbeiten.
Das Komitee kann gewisse Arbeiten für dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen, technischen oder juridischen Sachverständigen anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzenden Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen fordern, wird das Komitee deren Höhe festsetzen.
Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.
Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen
Art. 19 Artikel XIX
Die Abwicklung der Geschäfte der Konferenz und des Komitees besorgt das Internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen, das unter der Leitung und Aufsicht des Komitees steht.
Das Büro ist beauftragt, die Sitzungen der Konferenz und des Komitees vorzubereiten und die Verbindung zwischen den verschiedenen Mitgliedern dieser Organe herzustellen sowie die Verbindung mit den Mitgliedstaaten oder mit den korrespondierenden Mitgliedern und deren interessierten Dienststellen aufrechtzuerhalten.
Es ist auch mit der Durchführung der in Artikel I dieses Übereinkommens festgelegten Untersuchungen und Arbeiten betraut, ebenso wie mit der Abfassung der Protokolle und der Herausgabe eines Mitteilungsblattes, das kostenlos an die Mitgliedstaaten ausgesendet wird.
Es errichtet die im Artikel I vorgesehene Zentralstelle für Dokumentation und Information.
Das Komitee und das Büro besorgen die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz.
Das Büro führt weder experimentelle Forschungen noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es kann jedoch über entsprechend ausgerüstete Vorführungssäle verfügen, um die Art der Konstruktion und die Wirkungsweise bestimmter Meßgeräte zu studieren.
Art. 20 Artikel XX
Das Büro hat seinen Verwaltungssitz in Frankreich.
Art. 21 Artikel XXI
Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.
Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.
Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.
Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung der Beamten und Angestellten des Büros werden vom Direktor des Büros ausgesprochen, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt, die vom Komitee bestellt wurden; für diese können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß des Komitees getroffen werden.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1968.)
Art. 22 Artikel XXII
Der Direktor besorgt die Arbeiten des Büros unter der Aufsicht und nach den Weisungen des Komitees, dem er verantwortlich ist und dem er bei jeder normalen Tagung einen Rechenschaftsbericht über die Führung vorzulegen hat.
Der Direktor nimmt die Einnahmen in Empfang, bereitet das Budget vor und weist alle Ausgaben für Personal und Material an; er verwaltet die Kassenfonds.
Der Direktor ist rechtmäßiger Sekretär der Konferenz und des Komitees.
Art. 23 Artikel XXIII
Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären, daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen genießt, die den zwischenstaatlichen Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Mitgliedstaates allgemein zugebilligt werden.
ABSCHNITT III
Finanzielle Bestimmungen
Art. 24 Artikel XXIV
Die Konferenz bestimmt für eine Rechnungsperiode, die gleich ist dem Intervall ihrer Sitzungen,
1. den gesamten Betrag der notwendigen Kredite, um die Ausgaben für die Tätigkeit der Organisation zu decken;
2. den Jahresbetrag der Kredite für die zurückzulegenden Reserven, um außerordentlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und das Budget im Falle unzulänglicher Einnahmen sicherzustellen.
Die Kredite werden in Goldfrancs beziffert. Als Parität zwischen dem Goldfranc und dem französischen Franc gilt die von der Banque de France angegebene.
Während der Rechnungsperiode kann sich das Komitee an die Mitgliedstaaten wenden, falls es der Meinung ist, daß eine Erhöhung der Kredite notwendig sei, um den Aufgaben der Organisation oder einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gerecht zu werden.
Falls die Konferenz bei Ablauf der Rechnungsperiode nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, wird die Rechnungsperiode bis zur folgenden beschlußfähigen Sitzung verlängert. Die ursprünglich genehmigten Kredite werden im Verhältnis zu der Dauer dieser Verlängerung erhöht.
Während der Rechnungsperiode legt das Komitee im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Betriebsausgaben für sein Haushaltsjahr fest, das in seiner Dauer dem Sitzungsintervall des Komitees gleich ist. Es kontrolliert die Anlage der verfügbaren Fonds.
Falls das Komitee bei Ablauf des Haushaltsjahres nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, entscheiden der Präsident und der Direktor des Büros über die Erneuerung der Gesamtheit oder eines Teiles des Budgets des abgelaufenen Haushaltsjahres bis zur nächsten beschlußfähigen Sitzung.
Art. 25 Artikel XXV
Der Direktor des Büros ist berechtigt, die Betriebsausgaben der Organisation nach eigenem Ermessen zu verfügen und zu begleichen.
Er kann nicht:
außergewöhnliche Ausgaben begleichen;
aus den Reservekrediten die notwendigen Beträge entnehmen, um die Erfüllung des Budgets im Falle von unzulänglichen Einnahmen sicherzustellen,
es sei denn, daß er vom Präsidenten des Komitees die Zustimmung hiezu erhalten hat.
Die Haushaltsüberschüsse bleiben während der ganzen Rechnungsperiode verfügbar.
Die Haushaltsführung des Direktors muß dem Komitee unterbreitet werden, das sie bei jeder seiner Sitzungen prüft.
Bei Ablauf der Rechnungsperiode unterbreitet das Komitee der Konferenz einen Rechnungsabschluß zur Kontrolle.
Die Konferenz bestimmt, was mit den Haushaltsüberschüssen zu geschehen hat. Der Betrag dieser Überschüsse kann von den Beiträgen der Mitgliedstaaten abgezogen oder den als Reserve angelegten Krediten zugeführt werden.
Art. 26 Artikel XXVI
Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:
1. durch einen Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten.
Die Gesamtheit der Beitragsanteile für eine Rechnungsperiode wird nach der Höhe der von der Konferenz genehmigten Kredite unter Berücksichtigung einer Erhöhung durch gesteigerte Einnahmen gemäß Ziffern 2 bis 5 festgelegt.
Zur Festsetzung der jeweiligen Anteile werden die Mitgliedstaaten nach der Höhe der Bevölkerungszahl des Mutterstaates und der Gebiete, die sie vertreten, in vier Klassen eingeteilt:
Klasse 1: eine Bevölkerung bis einschließlich 10 Millionen Einwohner;
Klasse 2: eine Bevölkerung über 10 Millionen bis einschließlich 40 Millionen;
Klasse 3: eine Bevölkerung über 40 Millionen bis einschließlich 100 Millionen;
Klasse 4: eine Bevölkerung von mehr als 100 Millionen.
Die Bevölkerungszahl wird auf die nächstniedrigere ganze Million abgerundet.
Wenn in einem Staat der Verwendungsgrad von Meßgeräten unter dem Durchschnitt liegt, so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere Klasse eingereiht zu werden, als ihm auf Grund der Bevölkerungszahl zukäme.
Entsprechend den Klassen stehen die Beitragsanteile im Verhältnis 1 : 2 : 4 : 8.
Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird gleichmäßig auf alle Jahre der Finanzperiode aufgeteilt, um den Jahresbeitrag zu ermitteln.
Um von Beginn an eine Reserve zu haben, die dazu bestimmt ist, die Schwankungen der Einnahmen auszugleichen, erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, Vorschüsse auf ihre künftigen Jahresbeiträge zu zahlen. Der Betrag dieser Vorschüsse und deren Dauer werden von der Konferenz festgelegt.
Falls bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, werden die Jahresbeiträge zum gleichen Satz bis zu einer beschlußfähigen Sitzung der Konferenz verlängert.
2. Aus dem Erlös des Verkaufes der Veröffentlichungen und dem Ertrag für die an korrespondierende Mitglieder geleisteten Dienste;
3. aus den Einnahmen durch Anlage der Beträge, die den Kassenfonds bilden;
4. durch die Beitragszahlungen für die laufende Rechnungsperiode und die Eintrittsgebühren der neu beigetretenen Staaten - durch die rückwirkenden Beitragszahlungen und die Eintrittsgebühren der wiederaufgenommenen Staaten - durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten, die ihre Überweisungen nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen;
5. aus Subventionen, Subskriptionen, Schenkungen und Legaten sowie sonstigen Einnahmen.
Um die Durchführung von Sonderarbeiten zu ermöglichen, können von bestimmten Mitgliedstaaten außerordentliche Subventionen bewilligt werden. Sie sind nicht in dem allgemeinen Budget eingeschlossen, auch wird über sie eine besondere Abrechnung geführt.
Die Jahresbeiträge werden in Goldfrancs erstellt. Sie werden in französischen Francs oder in allen konvertierbaren Devisen bezahlt. Als Parität zwischen dem Goldfranc und dem französischen Franc gilt die von der Banque de France angegebene; als Kurs gilt der des Einzahlungstages.
Die Jahresbeiträge werden zu Beginn des Jahres an den Direktor des Büros überwiesen.
Art. 27 Artikel XXVII
Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften der vorstehenden Artikel XXIV bis XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.
Art. 28 Artikel XXVIII
Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel XXXVI vorgesehenen Zeitraumes Mitglied der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt an den gleichen Verpflichtungen wie die schon vorher beigetretenen Mitglieder.
Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer des Vermögens der Organisation und muß daher eine von der Konferenz festgelegte Eintrittsgebühr bezahlen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird so berechnet, als ob das neue Mitglied ab 1. Jänner des dem Jahr der Hinterlegung der Beitrittserklärung oder Ratifikation folgenden Jahres angehörte. Für das laufende Jahr sind so viele Zwölftel dieses Beitrages zu entrichten, als Monate für die Bezahlung in Frage kommen. Diese Zahlung ändert die für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträge der anderen Mitglieder nicht.
Art. 29 Artikel XXIX
Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt hat, wird von der Organisation als ausgetreten betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen.
Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen können, wird jedoch von der Konferenz geprüft werden, die in bestimmten Fällen Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.
Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen, werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten gedeckt.
Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen der Organisation.
Art. 30 Artikel XXX
Ein freiwillig ausgetretener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag wieder aufgenommen werden. Er wird dann als neuer Mitgliedstaat betrachtet; eine Eintrittsgebühr ist jedoch nur dann fällig, wenn sein Austritt mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Ein gestrichenes Mitglied kann auf einfachen Antrag unter dem Vorbehalt wieder aufgenommen werden, daß die im Zeitpunkt der Streichung unbezahlten Mitgliedsbeiträge beglichen werden. Diese rückwirkenden Mitgliedsbeiträge werden auf der Grundlage der Beiträge der der Wiederaufnahme vorangehenden Jahre berechnet. Der Staat wird sodann als neu eingetretenes Mitglied betrachtet, jedoch wird bei Bemessung der Höhe der Eintrittsgebühr auf die früheren Beiträge in dem von der Konferenz festgelegten Ausmaß Rücksicht genommen.
Art. 31 Artikel XXXI
Im Falle der Auflösung der Organisation wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder erworbenen Rechte des im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Artikel XXXII
Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Art. 33 Artikel XXXIII
Die Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen Staaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Art. 34 Artikel XXXIV
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es ratifiziert hat oder nach diesem Datum beigetreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Regierung der Französischen Republik wird jedem der vertragschließenden Staaten das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens bekanntgeben.
Art. 35 Artikel XXXV
Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder zu jedem anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Note erklären, daß das vorliegende Übereinkommen für die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für das Gebiet oder für die in der Note bezeichneten Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Note bei der Regierung der Französischen Republik eingetroffen ist.
Die Regierung der Französischen Republik wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen mitteilen.
Art. 36 Artikel XXXVI
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.
Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden Staaten für die Dauer von sechs Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das Übereinkommen gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Französischen Republik, die die vertragschließenden Staaten hievon verständigt.
Art. 37 Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.
Art. 38 Artikel XXXVIII
Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen Beteiligten unter 16 sinkt, kann die Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.
Art. 39 Artikel XXXIX
Art. 39 Die Konferenz kann den vertragschließenden Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens empfehlen.
Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung annimmt, hat dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, die die anderen vertragschließenden Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen Note verständigt.
Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen zustimmenden Noten aller vertragschließenden Staaten bei der Regierung der Französischen Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung auf diese Art von allen vertragschließenden Staaten angenommen worden ist, wird die Regierung der Französischen Republik außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden Staaten von dem Datum des Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.
Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennen.
Art. 40 Artikel XL
Das vorliegende Übereinkommen wird in französischer Sprache in einem einzigen Original abgefaßt, das im Staatsarchiv der Französischen Republik hinterlegt wird; die Französische Regierung wird davon beglaubigte Abschriften den Signatarstaaten und den beigetretenen Staaten aushändigen.