Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung annimmt, hat dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik mitzuteilen, die die anderen vertragschließenden Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen Note verständigt.
Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen zustimmenden Noten aller vertragschließenden Staaten bei der Regierung der Französischen Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung auf diese Art von allen vertragschließenden Staaten angenommen worden ist, wird die Regierung der Französischen Republik außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden Staaten von dem Datum des Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.
Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, ohne gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennen.
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