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Internationale Verträge
Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
Art. 20
Art. 20 Artikel XX
In Kraft seit 28. Mai 1958
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Art. 20 Artikel XX — Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)
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