BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)Art. 40

Art. 40Artikel XL

In Kraft seit 28. Mai 1958
Up-to-date

Das vorliegende Übereinkommen wird in französischer Sprache in einem einzigen Original abgefaßt, das im Staatsarchiv der Französischen Republik hinterlegt wird; die Französische Regierung wird davon beglaubigte Abschriften den Signatarstaaten und den beigetretenen Staaten aushändigen.

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