Vorwort
Art. 1 Artikel I
a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im Anhange zu diesem Abkommen umschriebenen Rechte zur Errichtung internationaler Luftverkehrslinien ein.
b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
Art. 2 Artikel II
a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen unverzüglich die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.
b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien können die Luftfahrtbehörden eines der vertragschließenden Teile die vom anderen Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zum Nachweis verhalten, daß sie in der Lage sind, den in ihren Gesetzen vorgesehenen Erfordernissen sowie jenen Vorschriften zu entsprechen, die üblicherweise auf den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien Anwendung finden.
Art. 3 Artikel III
a) Die Tarife werden in angemessener Höhe unter Berücksichtigung aller Komponenten der Tariferstellung, insbesondere der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Eigentümlichkeiten der Linie (wie z. B. der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse) sowie der Tarife derjenigen Unternehmungen, welche die ganze oder nur einen Teil der in Frage stehenden Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Tarife werden gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.
b) Die Tarife, auf welche sich der Absatz a) dieses Artikels bezieht sowie die auf diese Tarife abgestellten Provisionssätze für Vertretungen werden in einer gegenseitigen Vereinbarung durch die namhaft gemachten Transportunternehmungen nach Fühlungnahme mit den Luftverkehrsunternehmungen, welche die ganze oder nur einen Teil dieser Flugstrecke befliegen, festgelegt. Diese Vereinbarung soll nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der von der IATA bei der Tariferstellung angewendeten Vorgangsweise getroffen werden. Die derart vereinbarten Tarife sind den Luftverkehrsunternehmungen der beiden vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
c) Wenn sich die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen nicht bezüglich eines dieser Tarife einigen können oder wenn aus irgendeinem anderen Grund ein Tarif nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes b) dieses Artikels erstellt werden kann, werden die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile trachten, diesen Tarif einverständlich festzulegen.
d) Sollten die Luftfahrtbehörden nicht in der Lage sein, einem ihnen gemäß Absatz b) dieses Artikels vorgelegten Tarif die Genehmigung zu erteilen, oder sollten sie einen Tarif nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes c) dieses Artikels bestimmen können, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens beizulegen.
Art. 4 Artikel IV
a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung der Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die durch jede von ihnen namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung oder namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten Gebühren nicht höher sein dürfen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen, gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien dienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.
b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder auf Rechnung einer solchen Unternehmung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dieser Unternehmung für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen Linien benützt werden, genießen hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung als jene, welche den inländischen Unternehmungen oder den Unternehmungen des meistbegünstigten Staates gewährt wird.
c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung auf einer der im Anhang vorgesehenen Luftverkehrslinien benützt wird, sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselben verbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderen inländischen Abgaben und Gebühren selbst dann befreit, wenn die genannten Gegenstände von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugen bei Flügen über dem genannten Gebiete gebraucht oder verbraucht werden.
d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten Gegenstände dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörde des anderen vertragschließenden Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht gebraucht oder verbraucht werden können, sind sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt, wobei sie jedoch zur Verfügung der Unternehmungen bleiben.
Art. 5 Artikel V
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der im Anhang vorgesehenen Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden Teile oder einem dritten Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.
Art. 6 Artikel VI
a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung Anwendung.
b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene, welche sich auf Einreise und Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.
c) Die Besatzungsmitglieder jedes Flugzeuges, welches im Betrieb einer in diesem Abkommen vereinbarten Luftverkehrslinie verwendet wird, sind vom Paß- und Visumzwang befreit, solange sie im Besitze eines im Absatz 3. 10 oder 3. 11 des Anhanges 9 zum Abkommen von Chicago vorgesehenen Identitätsausweises sind.
Art. 7 Artikel VII
Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß die Rücknahme der Betriebsgenehmigung zur Vermeidung weiterer Verletzungen unerläßlich ist.
Art. 8 Artikel VIII
a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen zwischen den beteiligten Unternehmungen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend den im XVIII. Kapitel des in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Vorschriften ausgeübt.
c) Die vertragschließenden Teile können aber auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sie entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht oder vor jede andere von ihnen bestimmte Person oder Körperschaft bringen.
d) Die Kosten des Schiedsgerichtes werden durch den Schiedsspruch festgesetzt und sind zu gleichen Teilen von den vertragschließenden Teilen zu tragen.
e) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem ergangenen Schiedsspruch sich zu fügen.
Art. 9 Artikel IX
Dieses Abkommen sowie jede Abänderung desselben wird bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation registriert.
Art. 10 Artikel X
a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinem Anhang festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung zu vergewissern.
b) Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden Teile verpflichten wird, in Einklang zu bringen.
c) Wünscht ein vertragschließender Teil die Bestimmungen dieses Abkommens oder seines Anhanges abzuändern, so wird diese Abänderung falls die vertragschließenden Teile hiemit einverstanden sind, in Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind. Diese Abänderung kann als Ergebnis der Beratung zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgen, welche innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile dieses Begehren stellt, zu beginnen haben.
d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, dem anderen vertragschließenden Teil gegenüber jederzeit dieses Abkommen aufzukündigen. Die diesbezügliche Verständigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zur Kenntnis zu bringen. Dieses Abkommen tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der ebenerwähnten Verständigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einverständlich widerrufen wird. Falls es dieser vertragschließende Teil unterläßt, den Empfang der Verständigung zu bestätigen, so wird angenommen, daß die Bestätigung 14 Tage nach ihrem Einlangen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation eingegangen ist.
Art. 11 Artikel XI
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt,
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ zu verstehen im Falle Österreichs:
Das „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist; im Falle Belgiens:
Die „Administration de l`Aeronautique“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ jede von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragsschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für den Betrieb der in der gleichen Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;
c) entspricht der Ausdruck „Gebiet“ der Definition, die im Artikel 2 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthalten ist;
d) wird den Begriffsbestimmungen des Artikels 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Rechnung getragen.
Art. 12 Artikel XII
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch festgesetzt.
Gegeben zu Wien, am 7. Jänner 1955 in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
ANHANG
Anl. 1 A
Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
Anl. 1 B
Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen eine gerechte und gleichartige Behandlung beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien zu den in diesem Abkommen und seinem Anhang festgelegten Bedingungen.
Anl. 1 C
a) Das von jeder der namhaft gemachten Unternehmungen zur Verfügung
gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Unternehmungen berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate, dem die namhaft gemachte Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles an den im vorliegenden Anhang festgelegten Punkten internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nach Drittstaaten geht oder aus solchen kommt, wird gemäß den von den vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot im Einklang steht:
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden Erfordernissen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Anl. 1 D
a) Die von Belgien namhaft gemachte Unternehmung bzw. Unternehmungen können folgende internationale Luftverkehrslinien betreiben:
Belgien – gegebenenfalls Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Österreich – gegebenenfalls darüber hinaus gelegene Punkte, diese in beiden Richtungen.
b) Die von Österreich namhaft gemachte Unternehmung bzw. Unternehmungen können folgende internationale Luftverkehrslinien betreiben:
Österreich – gegebenenfalls Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Belgien – gegebenenfalls darüber hinaus gelegene Punkte, diese in beiden Richtungen.
c) Die Zwischenpunkte und die darüber hinaus gelegenen Punkte werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile festgelegt.