a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinem Anhang festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung zu vergewissern.
b) Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden Teile verpflichten wird, in Einklang zu bringen.
c) Wünscht ein vertragschließender Teil die Bestimmungen dieses Abkommens oder seines Anhanges abzuändern, so wird diese Abänderung falls die vertragschließenden Teile hiemit einverstanden sind, in Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind. Diese Abänderung kann als Ergebnis der Beratung zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgen, welche innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Teile dieses Begehren stellt, zu beginnen haben.
d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, dem anderen vertragschließenden Teil gegenüber jederzeit dieses Abkommen aufzukündigen. Die diesbezügliche Verständigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation zur Kenntnis zu bringen. Dieses Abkommen tritt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der ebenerwähnten Verständigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einverständlich widerrufen wird. Falls es dieser vertragschließende Teil unterläßt, den Empfang der Verständigung zu bestätigen, so wird angenommen, daß die Bestätigung 14 Tage nach ihrem Einlangen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation eingegangen ist.
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