Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen Luftfahrtseinrichtungen offen. Sie genießen ferner auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen eine gerechte und gleichartige Behandlung beim Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien zu den in diesem Abkommen und seinem Anhang festgelegten Bedingungen.
a) Das von jeder der namhaft gemachten Unternehmungen zur Verfügung
gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach den Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Unternehmungen berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung des Beförderungsangebotes, welches den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staate, dem die namhaft gemachte Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles an den im vorliegenden Anhang festgelegten Punkten internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nach Drittstaaten geht oder aus solchen kommt, wird gemäß den von den vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot im Einklang steht:
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der in diesem Anhang festgelegten Luftverkehrslinien;
3. mit den in den durchquerten Gebieten bestehenden Erfordernissen des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
a) Die von Belgien namhaft gemachte Unternehmung bzw. Unternehmungen können folgende internationale Luftverkehrslinien betreiben:
Belgien – gegebenenfalls Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Österreich – gegebenenfalls darüber hinaus gelegene Punkte, diese in beiden Richtungen.
b) Die von Österreich namhaft gemachte Unternehmung bzw. Unternehmungen können folgende internationale Luftverkehrslinien betreiben:
Österreich – gegebenenfalls Zwischenpunkte – ein oder mehrere Punkte in Belgien – gegebenenfalls darüber hinaus gelegene Punkte, diese in beiden Richtungen.
c) Die Zwischenpunkte und die darüber hinaus gelegenen Punkte werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile festgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise