BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Schweiz)

Luftverkehrsabkommen (Schweiz)

In Kraft seit 19. Dezember 1949
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1.

a) Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.

b) Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.

Art. 2 Artikel 2.

a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz b dieses Artikels und der Bestimmungen in Artikel 8 ist jeder vertragschließende Teil verpflichtet, den vom anderen Teil bezeichneten Unternehmungen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.

b) Die Luftfahrtbehörde des einen vertragschließenden Teiles kann von den Unternehmungen, die der andere vertragschließende Teil bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, daß sie die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung üblicherweise von diesen Behörden geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 3 Artikel 3.

a) Das von den bezeichneten Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist neben der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dem die Unternehmung angehört, und dem Staat, nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene Verkehrsnachfrage zu berücksichtigen, welche zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien berührten dritten Staaten besteht.

b) Das Recht, an den im Anhang zu dieser Vereinbarung genannten Punkten, Fluggäste, Post- und Frachtsendungen, die nach dritten Staaten bestimmt sind oder aus solchen herstammen, im internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, soll nach den von der österreichischen und der schweizerischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen über eine geordnete Entwicklung ausgeübt werden. Dabei soll das Beförderungsangebot angepaßt sein:

1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;

2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Linien;

3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der in diesen Gebieten betriebenen örtlichen Luftverkehrslinien.

c) Auf den gemeinsam betriebenen Strecken sollen die bezeichneten Unternehmungen gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen, um einander nicht in ungebührlicher Weise zu beeinträchtigen.

Art. 4 Artikel 4.

a) Die Tarife sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile.

b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande oder können die Luftfahrtbehörden dem Vorschlage nicht zustimmen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren Anwendung.

Art. 5 Artikel 5.

a) Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß die für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen von den bezeichneten Unternehmungen zu erhebenden Gebühren nicht höher sein dürfen als die Gebühren, die den eigenen Luftfahrzeugen für die Benützung der Flughäfen und Einrichtungen im internationalen Luftverkehr auferlegt werden.

b) Die Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben für Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch die bezeichneten Unternehmungen oder für solche Unternehmungen zum ausschließlichen Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen werden, dürfen weder höher sein als jene für gleichartige Waren der inländischen Luftverkehrsunternehmungen, noch als jene für Waren, die aus dem meistbegünstigten Staate eingeführt werden.

c) Die Luftfahrzeuge einer bezeichneten Unternehmung sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind bei der Ankunft im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an deren Bord verwendet oder verbraucht werden.

Art. 6 Artikel 6.

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) werden vom anderen vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich aber das Recht vor, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen vertragschließenden Teil ausgestellten Befähigungszeugnisse (Fähigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) für Flüge über seinem eigenen Gebiet nicht anzuerkennen.

Art. 7 Artikel 7.

a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die in seinem Gebiete für den internationalen Luftverkehr den Einflug und den Ausflug von Luftfahrzeugen oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über seinem Gebiete regeln, finden auf alle von den vertragschließenden Teilen bezeichneten Unternehmungen Anwendung.

b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschließenden Teiles, die in seinem Gebiete den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen, Post oder Waren regeln, sowie die Vorschriften über den Grenzübertritt, die Abfertigung, Einwanderung, Paßkontrolle, Zollabfertigung und Quarantäne sind auf Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen der vom anderen vertragschließenden Teil bezeichneten Unternehmungen befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiete des erstgenannten Teiles befinden.

Art. 8 Artikel 8.

a) Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, wenn nicht nachgewiesen erscheint, daß ein überwiegender Teil des Eigentums an der Unternehmung und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese dem sie bezeichnenden vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen.

b) Jedem vertragschließenden Teil stehen nach Fühlungnahme mit der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles die in Absatz a dieses Artikels erwähnten Rechte auch dann zu, wenn eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7 erwähnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen führt.

Art. 9 Artikel 9.

a) Entstehen zwichen (Anm.: richtig: zwischen) den vertragschließenden Teilen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung oder ihres Anhanges, so werden die vertragschließenden Teile in erster Linie eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.

b) Können die vertragschließenden Teile die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.

c) Ist eine Einigung über die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes nicht möglich, so kann jeder der vertragschließenden Teile den Streitfall einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser Organisation zum Entscheid vorlegen.

d) Jeder vertragschließende Teil übernimmt die Verpflichtung, sich den in den Absätzen b und c dieses Artikels genannten Entscheidungen zu unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere vertragschließende Teil das Recht, die von ihm auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte solange einzuschränken oder aufzuheben, bis der Schiedsspruch anerkannt ist.

Art. 10 Artikel 10.

Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt hinterlegt werden.

Art. 11 Artikel 11.

Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird für die vorliegende Vereinbarung festgelegt:

a) „Luftfahrtbehörde“ bedeutet im Falle Österreichs das Bundesministerium für Verkehr, Amt für Zivilluftfahrt, und jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen Aufgaben befugt ist, und im Falle der Schweiz das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, eidgenössisches Luftamt, und jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen Aufgaben befugt ist.

b) „Bezeichnete Unternehmung“ bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung, die von der Luftfahrtbehörde eines vertragschließenden Teiles der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles im Sinne von Artikel 1, Absatz b, schriftlich bekanntgegeben worden ist.

c) „Gebiet“, „Luftverkehrslinie“, „internationale Luftverkehrslinie“, „Luftverkehrsunternehmung“ und „nichtkommerzielle Landung“ entsprechen den Begriffen der Artikel 2 und 96 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt.

Art. 12 Artikel 12.

a) Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

b) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze und deren Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung tragen und die erforderlichen Unterlagen regelmäßig gegenseitig austauschen.

c) Die vorliegende Vereinbarung wird mit jedem künftigen mehrseitigen Abkommen, das die vertragschließenden Teile verpflichtet, in Übereinstimmung gebracht werden.

d) Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung können zwischen den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vereinbart werden. Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem Wege durch Notenwechsel bestätigt worden sind.

Art. 13 Artikel 13.

Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschließenden Teil mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kündigung beim anderen vertragschließenden Teil eintrifft.

Gegeben zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache.

Anhang

I.

Anl. 1

Den von den zuständigen schweizerischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im österreichischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:

Zürich oder andere Punkte in der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in Österreich, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.

II.

Anl. 1

Den von den zuständigen österreichischen Behörden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzuführen und unter Ausschluß jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen:

Wien oder andere Punkte in Österreich, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Zürich oder anderen Punkten in der Schweiz, und gegebenenfalls darüber hinaus, in beiden Richtungen.