a) Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, wenn nicht nachgewiesen erscheint, daß ein überwiegender Teil des Eigentums an der Unternehmung und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese dem sie bezeichnenden vertragschließenden Teil oder Staatsangehörigen desselben zustehen.
b) Jedem vertragschließenden Teil stehen nach Fühlungnahme mit der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles die in Absatz a dieses Artikels erwähnten Rechte auch dann zu, wenn eine vom anderen vertragschließenden Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7 erwähnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen führt.
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