a) Die vertragschließenden Teile vereinbaren, daß die für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen von den bezeichneten Unternehmungen zu erhebenden Gebühren nicht höher sein dürfen als die Gebühren, die den eigenen Luftfahrzeugen für die Benützung der Flughäfen und Einrichtungen im internationalen Luftverkehr auferlegt werden.
b) Die Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben für Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch die bezeichneten Unternehmungen oder für solche Unternehmungen zum ausschließlichen Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dort an Bord genommen werden, dürfen weder höher sein als jene für gleichartige Waren der inländischen Luftverkehrsunternehmungen, noch als jene für Waren, die aus dem meistbegünstigten Staate eingeführt werden.
c) Die Luftfahrzeuge einer bezeichneten Unternehmung sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind bei der Ankunft im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an deren Bord verwendet oder verbraucht werden.
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