a) Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze und deren Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung tragen und die erforderlichen Unterlagen regelmäßig gegenseitig austauschen.
c) Die vorliegende Vereinbarung wird mit jedem künftigen mehrseitigen Abkommen, das die vertragschließenden Teile verpflichtet, in Übereinstimmung gebracht werden.
d) Änderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung können zwischen den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vereinbart werden. Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem Wege durch Notenwechsel bestätigt worden sind.
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