BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

In Kraft seit 02. September 1987
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) definierte Gebiet;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

Artikel 2

Art. 2 Grundlegende Bestimmung

Die Vertragsparteien verringern ihre nationalen jährlichen Schwefelemissionen oder deren grenzüberschreitenden Fluß sobald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993, um mindestens 30 v. H., wobei zur Berechnung der Verringerungen das Niveau von 1980 zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Art. 3 Weitere Verringerungen

Die Vertragsparteien erkennen an, daß jede von ihnen auf nationaler Ebene überprüfen muß, ob weitere Verringerungen der Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses über die in Artikel 2 genannten Verringerungen hinaus notwendig sind, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern.

Artikel 4

Art. 4 Berichterstattung über die jährlichen Emissionen

Jede Vertragspartei teilt dem Exekutivorgan jährlich das Niveau ihrer nationalen Schwefelemissionen sowie die Grundlage, auf der sie berechnet wurden, mit.

Artikel 5

Art. 5 Berechnung des grenzüberschreitenden Flusses

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des Schwefelhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Schwefelverbindungen für jedes vorhergehende Jahr im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereiches des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

Artikel 6

Art. 6 Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen im Rahmen des Übereinkommens zügig nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993 um mindestens 30 v. H. zu verringern, und berichten dem Exekutivorgan darüber sowie über die Fortschritte bei der Erreichung dieses Zieles.

Artikel 7

Art. 7 Änderungen des Protokolls

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3. Eine Änderung dieses Protokolls bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt haben. Die Änderung tritt für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.

Artikel 8

Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Artikel 9

Art. 9 Unterzeichnung

1. Dieses Protokoll liegt vom 8. Juli 1985 bis zum 12. Juli 1985 in Helsinki (Finnland) für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 10

Art. 10 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

2. Dieses Protokoll steht vom 13. Juli 1985 an für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten beitreten, führen Artikel 2 spätestens bis 1993 durch. Erfolgt der Beitritt zum Protokoll nach 1990, so kann Artikel 2 von der betreffenden Vertragspartei nach 1993 durchgeführt werden, jedoch nicht später als 1995, und eine solche Vertragspartei führt Artikel 6 entsprechend durch.

4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.

Artikel 11

Art. 11 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für alle in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 12

Art. 12 Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositär wirksam.

Artikel 13

Art. 13 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Helsinki am 8. Juli 1985.