Die Vertragsparteien stellen im Rahmen des Übereinkommens zügig nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993 um mindestens 30 v. H. zu verringern, und berichten dem Exekutivorgan darüber sowie über die Fortschritte bei der Erreichung dieses Zieles.
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