1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2. Dieses Protokoll steht vom 13. Juli 1985 an für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Ein Staat oder eine Organisation, die diesem Protokoll nach seinem Inkrafttreten beitreten, führen Artikel 2 spätestens bis 1993 durch. Erfolgt der Beitritt zum Protokoll nach 1990, so kann Artikel 2 von der betreffenden Vertragspartei nach 1993 durchgeführt werden, jedoch nicht später als 1995, und eine solche Vertragspartei führt Artikel 6 entsprechend durch.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.
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