Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten — Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)
Rückverweise
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden