BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

In Kraft seit 04. Februar 1978
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1

Folgende Pflanzenkrankheiten und -schädlinge gelten als besonders gefährlich:

1. Feuerbrand (Erwinia amylovora),

2. Kartoffelnematode (Heterodera rostochiensis),

3. Kartoffelmotte (Phthorimaea operculella),

4. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum),

5. Weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea),

6. Viruskrankheiten der Obstgehölze,

7. Mittelmeerfruchtfliege (Ceratitis capitata),

8. Pfirsichmotte (Anarsia lineatella),

9. Pfirsichtriebbohrer (Pfirsichwickler) (Laspeyresia molesta),

10. Blattaustrocknen und Blattfleckenkrankheit des Maises (Helminthosporium maydis),

11. Ascochyta Krankheit der Chrysantheme (Ascochyta chrysanthemi),

12. Mehliger Rost der Chrysantheme (Puccinia horiana),

13. Fichtenblattwespe (Pristiphora abientina),

14. Schwammspinner (Lymantria dispar),

15. Getreiderost (Puccinia graminis).

Dieses Verzeichnis kann einvernehmlich von den Vertragschließenden Teilen ergänzt oder abgeändert werden.

Art. 2 Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten befallen ist.

Art. 3 Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle für notwendig gehaltenen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von gefährlichen Schädlingen und Krankheiten in das Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu treffen.

Art. 4 Artikel 4

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen Staatsgrenze wird von jedem der beiden Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.

Art. 5 Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung der Gefährdung durch die im Artikel 1 aufgezählten Krankheiten und Schädlinge

1. dem anderen Vertragschließenden Teil jährlich, spätestens bis 1. Dezember, einen ausführlichen Bericht über das Auftreten und die Verbreitung solcher Krankheiten und Schädlinge im betreffenden Jahr, möglichst unter Angabe der befallenen Gebiete (Städte, Gemeinden), sowie der getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen zu übermitteln und darüber hinaus über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, denen besondere Schadensbedeutung zukommt, eine sofortige Mitteilung zu machen;

2. die Bevölkerung über das Schadensbild, die Eigentümlichkeiten und die Bekämpfung der erwähnten Krankheiten und Schädlinge zu unterrichten;

3. die Bekämpfung dieser Krankheiten und Schädlinge unter möglichster Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse durchzuführen.

Art. 6 Artikel 6

Die Vertragschließenden Teile vereinbaren, zum Austausch von Erfahrungen im Rahmen dieses Abkommens mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsländer ein Zusammentreffen der Pflanzenschutzdienste vorzusehen.

Die Zentralen Pflanzenschutzdienststellen der Vertragschließenden Teile können sich in Fragen der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Abkommens einschließlich der Berichtserstattung unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.

Art. 7 Artikel 7

Das Recht der Vertragschließenden Teile, einer internationalen Pflanzenschutzorganisation oder einem internationalen Pflanzenschutzabkommen beizutreten, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 8 Artikel 8

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages gegeben sind. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses Abkommens sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wurde.

Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.