Die Vertragschließenden Teile werden, soweit dies nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, die in dem anderen Staat geltenden phytosanitären Ein- und Durchfuhrbestimmungen berücksichtigen. Über alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten sind, wird bei der Ausfuhr beziehungsweise Durchfuhr derselben von der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle eine Bescheinigung ausgestellt, wenn auf Grund einer gewissenhaften phytosanitären Untersuchung festgestellt wurde, daß die Sendung nicht von Quarantäne-Schädlingen und Krankheiten befallen ist.
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