Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages gegeben sind. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 dieses Abkommens sind jedoch ab 8. August 1973 anwendbar. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Geltung. Seine Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht spätestens 1 Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wurde.
Geschehen in Budapest, am 5. April 1976, in je 2 Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
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