Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur wirksamen Bekämpfung der Mittelmeer-Fruchtfliege und des weißen Bärenspinners, falls sie im Staatsgebiet der Vertragspartner in gefahrbringender Anzahl auftreten, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Eine 30 km breite Zone entlang der gemeinsamen Staatsgrenze wird von jedem der beiden Vertragspartner auf seinem Staatsgebiet in regelmäßigen Zeitabständen nach Mittelmeer-Fruchtfliegen und weißen Bärenspinnern untersucht. Bei Befall durch einen dieser Schädlinge sind in der betreffenden Grenzzone unverzüglich die geeigneten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
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