BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Kapitel I

Besondere Beförderungsmittel

Artikel 1

Art. 1

Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als „Beförderungsmittel mit Wärmedämmung”, als „Beförderungsmittel mit Kältespeicher”, als „Beförderungsmittel mit Kältemaschine” oder als „Beförderungsmittel mit Heizanlage” bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage 1 Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.

Kapitel II

Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

Art. 3

(1) Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich

vorbehaltlich des Absatzes 2 – auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,

von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln,

von Lebensmitteln im Sinne der Anlage 3, auch wenn sie weder tiefgefroren noch gefroren sind,

sofern sich der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug verladen und der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, aus einem solchen Fahrzeug entladen wird, in zwei verschiedenen Staaten befinden und sofern der Entladeort des Gutes im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt. Schließt eine Beförderung eine oder mehrere in Absatz 2 nicht genannte Beförderungen auf dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung auf dem Landweg einzeln zu betrachten.

(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Beförderungen auf dem Seeweg mit Entfernungen unter 150 km, sofern die Güter ohne Umladen in den auf dem Landweg oder den Landwegen benützten Beförderungsmitteln verschifft werden und sofern diesen Beförderungen auf dem Seeweg eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beförderungen auf dem Landweg vorausgehen oder diesen folgen oder zwischen zweien dieser Beförderungen durchgeführt werden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 brauchen die Vertragsparteien

Artikel 4 auf Beförderungen von Lebensmitteln nicht anzuwenden, die nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Art. 4 Artikel 4

(1) Für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel sind Beförderungsmittel der in Artikel 1 genannten Art zu verwenden, es sei denn, daß dies während der gesamten Dauer der Beförderung wegen der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist. Diese Beförderungsmittel müssen so ausgewählt und verwendet werden, daß es möglich ist, die in diesen Anlagen festgesetzten Temperaturbedingungen während der gesamten Dauer der Beförderung einzuhalten. Ferner sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, besonders in bezug auf die Temperatur der Lebensmittel beim Beladen, auf das Beeisen, auf das Nachbeeisen unterwegs und auf sonstige notwendige Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben jedoch die für internationale Beförderungen geltenden Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen, die für die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gültig sind oder die künftig an deren Stelle treten.

(2) Wird während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt, der Absatz 1 nicht beachtet, so gilt folgendes:

a) Im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei darf nach Beendigung der Beförderung niemand über die Lebensmittel verfügen, es sei denn, daß die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dies mit den Erfordernissen der Volksgesundheit für vereinbar halten und eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben und daß die gegebenenfalls von diesen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen eingehalten werden.

b) Jede Vertragspartei kann aus Gründen der Volksgesundheit oder der Krankheitsverhütung bei Tieren die Einfuhr der Lebensmittel in ihr Hoheitsgebiet untersagen oder sie besonderen Bedingungen unterwerfen, soweit es mit ihren sonstigen in Absatz 1 letzter Satz genannten Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen vereinbar ist.

(3) Absatz 1 gilt nur in dem Maße für die Unternehmer des gewerblichen Verkehrs, als sie sich verpflichtet haben, Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu erbringen sie übernommen haben.

(4) Während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt und für die der Beladeort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, ist Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 3 zu beachten

bei einer Beförderung im gewerblichen Verkehr von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die nach dem Beförderungspapier der Absender ist, oder beim Fehlen eines Beförderungspapiers von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Unternehmer den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat,

in allen anderen Fällen von derjenigen natürlichen oder juristischen Person, welche die Beförderung durchführt.

Kapitel III

Verschiedene Bestimmungen

Art. 5 Artikel 5

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen auf dem Landweg in Containern ohne Umladen des Gutes, wenn diesen Beförderungen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Beförderung auf dem Seeweg vorausgeht oder ihr folgt.

Art. 6 Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.

(2) Stellt eine Vertragspartei eine Zuwiderhandlung einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnenden Person fest oder verhängt sie eine Strafe gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde die Verwaltungsbehörde der anderen Vertragspartei von der Zuwiderhandlung und der Ahndung in Kenntnis.

Art. 7 Artikel 7

Die Vertragsparteien bleiben berechtigt, durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen strengere Bestimmungen, die sowohl für die besonderen Beförderungsmittel als auch für die Temperaturen gelten, auf denen gewisse Lebensmittel während der Beförderung gehalten werden müssen, festzulegen, als in diesem Übereinkommen enthalten sind, vor allem, wenn besondere klimatische Verhältnisse dies erfordern. Diese Bestimmungen sind nur auf jene internationalen Beförderungen anwendbar, die zwischen den Vertragsparteien durchgeführt werden, welche die in diesem Artikel genannten zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der sie den Vertragsparteien dieses Übereinkommens bekanntgibt, die diese Vereinbarungen nicht unterzeichnet haben.

Art. 8 Artikel 8

Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Art. 9 Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zugelassenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

a) indem sie es unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnen und sodann ratifizieren oder

c) indem sie ihm beitreten.

(2) Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm, nachdem es in Kraft getreten ist, beitreten.

(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Mai 1971 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(4) Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Art. 10 Artikel 10

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen nicht auf die Beförderungen anwendbar ist, die auf allen seinen außerhalb Europas gelegenen Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem von diesen durchgeführt werden. Erfolgt diese Notifikation nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, so erlischt seine Anwendbarkeit auf die Beförderungen in dem oder in den in der Notifikation genannten Hoheitsgebieten neunzig Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß das Übereinkommen auf die Beförderungen in einem in der Notifikation nach Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet anwendbar ist; das Übereinkommen wird dann hundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär auf die Beförderungen in dem genannten Hoheitsgebiet anwendbar.

Art. 11 Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 12 Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 13 Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 14 Artikel 14

(1) Jeder Staat kann, wenn er dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet anwendbar ist, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 12 kündigen.

Art. 15 Artikel 15

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien binnen drei Monaten nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Art. 16 Artikel 16

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß er sich durch Artikel 15 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

(3) Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.

Art. 17 Artikel 17

(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat.

(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, deren Prüfung sie auf der Konferenz wünschen. Der Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.

(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einzuberufenden Konferenz alle in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 18 Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben,

a) daß sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt, oder

b) daß sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, daß die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch nicht erfüllt sind.

(3) Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlages nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

(4) Wird nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

(5) Ist kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten,

b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:

sobald alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlages notifiziert haben, jedoch frühestens mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten, falls alle Annahmeerklärungen vor Ablauf der Frist notifiziert sind,

mit Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von neun Monaten.

(6) Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

(7) Der Generalsekretär notifiziert so bald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine derartige Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

(8) Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen und Anhänge zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden aller Vertragsparteien geändert werden. Hat die Verwaltungsbehörde einer Vertragspartei erklärt, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer Sonderermächtigung oder von der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung der Anlage als nicht erteilt, bis diese Vertragspartei dem Generalsekretär notifiziert hat, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden kann vorsehen, daß während einer Übergangszeit die alten Anlagen ganz oder teilweise neben den neuen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag fest, an dem die neuen Fassungen, die sich aus derartigen Änderungen ergeben, in Kraft treten.

Art. 19 Artikel 19

Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 9,

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,

c) die Kündigungen nach Artikel 12,

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,

e) die Notifikationen nach Artikel 10 und 14,

f) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2,

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18.

Art. 20 Artikel 20

Nach dem 31. Mai 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am ersten September neunzehnhundertundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage 1

Begriffsbestimmungen und Normen für die besonderen Beförderungsmittel *1) für leicht verderbliche Lebensmittel

Anl. 1

(1) Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

Beförderungsmittel, bei dem der Kasten *2) zur Begrenzung des Wärmeaustausches zwischen innen und außen mit wärmegedämmten Wänden, Türen, Boden und Dach so gebaut ist, daß der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient des Kastens (k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels in eine der beiden nachstehenden Gruppen ermöglicht:

I N = Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung, gekennzeichnet durch einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,7 W/m2 ºC

I R = Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung, gekennzeichnet durch:

einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,4 W/m2 ºC;

eine Wanddicke von mindestens 45 mm bei Beförderungsmitteln mit einer Breite von über 2,50 m.

Die zweite Bedingung wird jedoch nicht gefordert bei Beförderungsmitteln, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderung entworfen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Tag hergestellt worden sind.

Die Begriffsbestimmung des k-Wertes und das für seine Ermittlung anzuwendende Verfahren sind im Anhang 2 wiedergegeben.

(2) Beförderungsmittel mit Kältespeicher

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung bei dem es mit Hilfe einer Kältequelle (Wassereis mit oder ohne Zusatz von eutektischen Platten. Trockeneis mit oder ohne Regelung der Verdunstung, verflüssigte Gase mit oder ohne Regelung der Verdampfung und so weiter), jedoch mit einer mechanischen oder Absorptionskälteanlage, möglich ist, bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC unter Anwendung der geeigneten Kühlmittel in den Anlagen die Temperaturen im leeren Kasten auf nachstehende Werte zu senken und auf ihnen zu halten:

höchstens +7 ºC für die Klasse A,

höchstens –10 ºC für die Klasse B,

höchstens –20 ºC für die Klasse C,

höchstens 0 ºC für die Klasse D.

Das Beförderungsmittel muß für das Kühlmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter besitzen. Diese Abteile, Gefäße oder Behälter müssen:

von außen gefüllt oder nachgefüllt werden können und

ein Fassungsvermögen haben, das den Bestimmungen in Anlage 1 – Anhang 2 Ziffer 34 entspricht.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B und C muß gleich oder kleiner sein als 0,4W/m2 ºC.

(3) Beförderungsmittel mit Kältemaschine

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit eigener Kältemaschine oder angeschlossen an eine mehrere Beförderungsmittel versorgende Kältemaschine (Verdichter- oder Absorptionsmaschine und so weiter), das bei einer mittleren Außentemperatur von +30 ºC die Innentemperatur seines leeren Kastens senken und sie wie nachfolgend beschrieben dauernd halten kann

für die Klassen A, B und C auf jedem gewünschten praktisch konstanten Wert t i entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgelegten Normen:

Klasse A

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, t i zwischen +12 ºC und 0 ºC einschließlich zu wählen,

Klasse B

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, t i zwischen +12 ºC und –10 ºC einschließlich zu wählen,

Klasse C

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, t i zwischen +12 ºC und –20 ºC einschließlich zu wählen;

für die Klassen D, E und F auf einen festen praktisch konstanten Wert t i entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgesetzten Normen:

Klasse D

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die t i gleich oder tiefer als 0 ºC ermöglicht,

Klasse E

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die t i gleich oder tiefer als –10 ºC ermöglicht,

Klasse F

Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die t i gleich oder tiefer als –20 ºC ermöglicht.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C, E und F muß gleich oder kleiner sein als 0,4 W/m2 ºC.

(4) Beförderungsmittel mit Heizanlage

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit Heizanlage, mit der die Temperatur im leeren Kasten erhöht und mindestens zwölf Stunden lang ohne nochmalige Versorgung auf nicht weniger als +12 ºC praktisch konstant gehalten werden kann, während die mittlere Außentemperatur die für die beiden nachstehenden Klassen angegebene ist:

Klasse A

Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –10 ºC.

Klasse B

Beförderungsmittel mit Heizanlage für eine mittlere Außentemperatur von –20 ºC.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klasse B muß gleich oder kleiner sein als 0,4 W/m2 ºC.

(5) Übergangsbestimmungen

Für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 11 Absatz 1, darf der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) bei Beförderungsmitteln, die an diesem Tage schon in Dienst gestellt sind, gleich oder kleiner sein als

0,9 W/m2 ºC bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung der Gruppe I N , bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher der Klasse A, bei allen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse A;

0,6 W/m2 ºC bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher der Klassen B und C und bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse B.

Ferner darf nach dem im ersten Absatz dieser Ziffer angegebenen Zeitraum von drei Jahren und bis das Beförderungsmittel endgültig aus dem Dienst gezogen wird, der k-Wert der in Frage kommenden Beförderungsmittel mit Kältemaschine der Klassen B, C, E und F gleich oder kleiner sein als 0,7 W/m2 ºC.

Diese Übergangsbestimmungen schließen jedoch nicht aus, daß einzelne Staaten auf die von ihnen zuzulassenden Beförderungsmittel strengere Bestimmungen anwenden.

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*1) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere ähnliche Beförderungsmittel.

*2) Bei Kesselbeförderungsmitteln bedeutet die Bezeichnung „Kasten” in dieser Begriffsbestimmung den Kessel.

Anlage 1 – Anhang 1

Bestimmungen für die Prüfung von Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage auf Übereinstimmung mit den Normen

Anl. 1/1

(1) Die Übereinstimmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen ist zu prüfen:

a) vor der Indienststellung des Beförderungsmittels,

b) wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre,

c) wenn immer die zuständige Behörde es verlangt.

Außer in den in den Ziffern 29 und 49 des Anhangs 2 vorgesehenen Fällen sind die Prüfungen in den Prüfungsstellen durchzuführen, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt sind, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert ist, es sei denn, daß bereits eine Prüfung nach Buchstabe a an dem Beförderungsmittel selbst oder an dem zugehörigen Prototyp in einer Prüfstelle durchgeführt worden ist, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt ist, in dem das Beförderungsmittel hergestellt worden ist.

(2) a) Neue Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut sind, können durch die Prüfung einer Einheit des Typs anerkannt werden. Wenn die geprüfte Einheit den für die angenommene Klasse der Einheit vorgesehenen Bedingungen entspricht, gilt der Prüfbericht als Anerkennung des Typs. Diese Anerkennung gilt für den Zeitraum von sechs Jahren.

b) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, damit sichergestellt ist, daß die weiteren Einheiten in Übereinstimmung mit dem anerkannten Typ hergestellt werden. Zu diesem Zweck kann sie Stichproben vornehmen, indem sie aus der Serie ausgewählte Einheiten prüft.

c) Eine Einheit gilt nicht als dem gleichen Typ wie die geprüfte Einheit entsprechend, wenn sie nicht mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

i) Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage sein kann,

müssen die Bauart vergleichbar und insbesondere der Wärmedämmstoff und die Ausführung der Wärmedämmung gleich sein,

darf die Dicke des Wärmedämmstoffs nicht geringer als bei dem Muster sein,

müssen die Inneneinrichtungen gleich oder vereinfacht sein,

muß die gleiche oder eine geringere Zahl von Türen, Luken oder sonstigen Öffnungen vorhanden sein,

darf die Innenfläche des Kastens um höchstens = 20% abweichen.

ii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältespeicher zu sein hat,

müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,

müssen die inneren Belüftungseinrichtungen vergleichbar sein,

muß die Kältequelle gleich sein,

muß der Kältevorrat je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.

iii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster zu sein hat entweder

a) ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine

müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und

muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine auf die Einheit der Innenfläche bezogen unter denselben Temperaturbedingungen gleich oder größer sein, oder

b) ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, das zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kältemaschine ausgerüstet werden soll und das vollständig in allen Einzelheiten ist, aber ohne Kältemaschine, und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes abgedeckt ist mit einer Platte derselben Dicke und mit demselben Dämmaterial wie die Frontseite. In diesem Fall

müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und

muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine, die an dem wärmegedämmten Muster angebracht wird, so sein wie in Anlage 1 – Anhang 2, Ziffer 41 beschrieben.

d) Falls innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheit fest.

(3) Die Methoden und Verfahren, um die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen festzustellen, sind in Anhang 2 beschrieben.

(4) Eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Wenn ein Beförderungsmittel in einem anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt:

a) in allen Fällen der Prüfbericht – des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;

b) in allen Fällen die ATP-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wird. Diese Bescheinigung wird als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von – wenn erforderlich – drei Monaten behandelt;

c) im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die technische Beschreibung des zulassenden Beförderungsmittels – diese Beschreibung soll die gleichen Angaben enthalten wie die das Beförderungsmittel betreffenden beschreibenden Seiten, die im Prüfbericht erscheinen.

Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen werden soll, eine Bescheinigung der Übereinstimmung ausstellt. Die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie derselben ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch das im Anhang 3 abgebildete Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht, so ist dieses Schild als einer ATP-Bescheinigung gleichwertig anzusehen. Das Zulassungsschild ist zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht. Kann ein Beförderungsmittel nur auf Grund der Übergangsbestimmungen nach Ziffer 5 der Anlage 1 in eine Gruppe oder Klasse eingereiht werden, so ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf den in diesen Übergangsbestimmungen vorgesehenen Zeitraum zu beschränken.

(5) Die Beförderungsmittel sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen und weiteren Angaben zu versehen. Diese sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel den in dieser Anlage wiedergegebenen Normen nicht mehr entspricht.

(6) Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit Unterscheidungszeichen versehen sein, die vom Hersteller angebracht werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Herstellungsland oder im internationalen Straßenverkehr gebräuchliche Buchstaben

Name des Herstellers

Typbezeichnung (Zahlen und/oder Buchstaben)

Seriennummer

Monat und Jahr der Herstellung.

Anlage 1 – Anhang 2

Methoden und Verfahren zur Messung und Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung sowie der Leistungsfähigkeit der kälte- und wärmeerzeugenden Anlagen der besonderen Beförderungsmittel für leicht verderbliche Lebensmittel

A. Begriffsbestimmungen und Allgemeines

(1) k-Wert. Der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert), der die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels kennzeichnet, ergibt sich aus der Beziehung

wobei W die Kälte- beziehungsweise Wärmeleistung bedeutet, die erforderlich ist, um bei konstanter mittlerer Außentemperatur c im Inneren des Kastens von mittlerer Oberfläche S während des Beharrungszustandes den absoluten Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur i und der mittleren Außentemperatur e aufrechtzuerhalten.

(2) Die mittlere Oberfläche S des Kastens ist das geometrische Mittel aus dessen Innenfläche S i und Außenfläche S e .

Bei der Ermittlung der beiden Flächen S i und S e sind bauliche Besonderheiten des Kastens oder Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche, wie Abrundungen, Radkästen und so weiter, zu berücksichtigen und an der entsprechenden Stelle des nachfolgend als Muster abgedruckten Prüfberichtes aufzuführen; ist jedoch der Kasten wellblechartig verkleidet, so ist nicht die tatsächliche, sondern die projizierte Oberfläche zu berücksichtigen.

(3) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Innentemperatur des Kastens ( ) das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:

a) in den acht inneren Ecken des Kastens,

b) in der Mitte der vier größten Innenflächen.

Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Meßpunkte so zu verteilen, daß der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.

(4) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Außentemperatur des Kastens e das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:

a) an den acht äußeren Ecken des Kastens,

b) in der Mitte der vier größten Außenflächen.

Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Meßpunkte so zu verteilen, daß der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.

(5) Die mittlere Temperatur der Kastenwände ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens,

(6) Der Beharrungszustand gilt als erreicht, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens schwanken während eines Zeitraums von mindestens zwölf Stunden um nicht mehr als +-0,5 ºC.

Vor und nach diesem mindestens zwölfstündigen Zeitraum weichen die über mindestens drei Stunden gemessenen mittleren Kälte- beziehungsweise Wärmeleistungen um weniger als 3% voneinander ab.

B. Wirksamkeit der Wärmedämmung der Beförderungsmittel Verfahren zur Messung des k-Wertes

a) Beförderungsmittel mit Ausnahme der Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel

(7) Die Wirksamkeit der Wärmedämmung dieser Beförderungsmittel wird im Beharrungszustand entweder nach dem Verfahren mit Innenkühlung oder nach dem Verfahren mit Innenheizung geprüft. In beiden Fällen wird das leere Beförderungsmittel in einem wärmegedämmten Raum gestellt.

(8) Bei beiden Verfahren muß während der gesamten Dauer der Prüfung die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC so gewählt werden, daß der Temperaturunterschied zwischen dem Inneren des Beförderungsmittels und dem wärmegedämmten Raum mindestens 20 ºC und die mittlere Wandtemperatur des Kastens ungefähr +20 ºC beträgt.

(9) Bei der Ermittlung des Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) nach dem Verfahren mit Innenkühlung muß im wärmegedämmten Raum die Taupunkttemperatur der Luft auf +25 ºC mit einer Abweichung von höchstens +-2 ºC gehalten werden. Sowohl bei der Prüfung nach dem Verfahren mit Innenkühlung als auch nach dem Verfahren mit Innenheizung ist die Luft im Raum ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.

(10) Wird das Verfahren mit Innenkühlung angewandt, so werden ein oder mehrere Wärmeaustauscher in den Kasten gestellt. Die Oberfläche dieser Wärmeaustauscher muß so groß sein, daß beim Durchfluß einer Flüssigkeit mit einer Temperatur nicht unter 0 ºC *1) nach Erreichen des Beharrungszustandes die mittlere Innentemperatur des Kastens weniger als +10 ºC beträgt. Wird das Verfahren mit Innenheizung angewandt, so sind elektrische Heizeinrichtungen (Widerstände und so weiter) zu benutzen. Die Wärmeaustauscher oder elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß nach Erreichen des Beharrungszustandes der größte Temperaturunterschied zwischen zwei beliebigen der 14 in Ziffer 3 angegebenen Stellen 3 ºC nicht überschreitet.

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*1) Zur Vermeidung der Vereisung.

(11) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 angegebenen Stellen anzubringen.

(12) Die Einrichtungen für die Kälte- oder Wärmeerzeugung und -verteilung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Kälte- oder Wärmeleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen. Elektrische Leitungsverluste zwischen dem Meßinstrument für die Wärmezuführung und dem geprüften Kasten sind durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln und von der gesamten zugeführten Wärmemenge abzuziehen.

(13) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.

(14) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.

(15) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.

b) Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel

(16) Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt nur für Kesselbeförderungsmittel, die mit einer oder mit mehreren Kammern ausgerüstet und ausschließlich zur Beförderung flüssiger Lebensmittel, wie Milch, bestimmt sind. Jede Kammer dieser Kessel muß mindestens ein Mannloch und eine Entleervorrichtung haben; mehrere Kammern werden durch nicht wärmegedämmte senkrechte Innenwände voneinander getrennt.

(17) Der leere Kessel ist in einem wärmegedämmten Raum nach dem Verfahren mit Innenheizung im Beharrungszustand zu prüfen.

(18) Während der gesamten Dauer der Prüfung muß die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend zwischen +15 und +20 ºC mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC gehalten werden, die mittlere Innentemperatur des Kessels muß im Beharrungszustand zwischen +45 und +50 ºC, die mittlere Wandtemperatur zwischen +30 und +35 ºC liegen.

(19) Die Luft im Raum ist ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.

(20) In den Kessel ist ein Wärmeaustauscher zu stellen. Enthält der Kessel mehrere Kammern, so ist in jeder Kammer ein Wärmeaustauscher aufzustellen. Diese sind mit elektrischen Widerständen und so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß in jeder der Kammern nach Erreichen des Beharrungszustandes der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten Temperatur 3 ºC nicht überschreitet. Bei Kesseln mit mehreren Kammern darf der Unterschied zwischen den mittleren Temperaturen der kältesten und der wärmsten Kammer nicht mehr als 2 ºC betragen, wobei die Temperaturen nach Ziffer 21 gemessen werden.

(21) Strahlungsgeschütze Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kessels in 10 cm Abstand von den Wänden wie folgt anzubringen:

a) Bei Kesseln mit nur einer Kammer sind an mindestens 12 Punkten Messungen vorzunehemen (Anm.: richtig: vorzunehmen) , und zwar

an den vier Enden von zwei rechtwinklig zueinander stehenden Durchmessern, der eine waagrecht und der andere senkrecht, in Nähe der beiden Enden des Kessels;

an den vier Enden von zwei in der Mittelebene des Kessels rechtwinklig zueinander stehenden, um 45 Grad zur Waagrechten geneigten Durchmessern.

b) Bei Kesseln mit mehreren Kammern sind Meßstellen vorzusehen:

in jeder der beiden äußeren Kammern mindestens

an den Enden eines waagrechten Durchmessers in Nähe des Endes des Kessels und an den Enden eines senkrechten Durchmessers in der Nähe der Trennwand

und in jeder der anderen Kammern mindestens

an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe einer der Trennwände liegt und um 45 Grad zur Waagrechten geneigt ist, sowie an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe der anderen Trennwand und senkrecht zum vorgenannten Durchmesser liegt.

Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Meßwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte.

ii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine zu sein hat,

müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,

muß die Leistung der Kältemaschine je Einheit der Innenfläche bei gleichen Temperaturbedingungen gleich oder größer sein.

iv) Bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung oder ein Beförderungsmittel mit Heizanlage zu sein hat,

müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,

muß die Wärmequelle gleich sein,

muß die Leistung der Heizanlage je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.

d) Falls innerhalb des Zeitraums von drei Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheiten fest.

(22) Die Anlagen für die Wärmeerzeugung und Luftumwälzung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Heizleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen.

(23) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.

(24) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kessels müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.

(25) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.

c) Bestimmungen für alle Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

i) Überprüfung des k-Wertes

(26) Dienen Prüfungen nicht der Ermittlung des k-Wertes, sondern lediglich der Feststellung, ob dieser Wert unter einem bestimmten Grenzwert liegt, so können die nach den Ziffern 7 bis 25 durchgeführten Prüfungen abgebrochen werden, sobald den Meßergebnissen zu entnehmen ist, daß der k-Wert den geforderten Bedingungen entspricht.

ii) Genauigkeit der Messungen des k-Wertes

(27) Die Ausrüstung und die Instrumente der Prüfstellen müssen es ermöglichen, den k-Wert mit einem maximalen Meßfehler von +-10% zu bestimmen, wenn die Methode der Innenkühlung, und +-5%, wenn die Methode der Innenheizung angewendet wird.

iii) Prüfberichte

(28) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach den beigefügten Mustern Nr. 2A oder 2B.

Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel

(29) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel können die zuständigen Behörden

die unter den Ziffern 7 bis 27 beschriebenen Methoden anwenden oder

Sachverständige beauftragen zu prüfen, ob das Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in der einen oder anderen Gruppe belassen werden darf. Die Sachverständigen müssen die folgenden Merkmale berücksichtigen und ihre Schlußfolgerungen darauf stützen:

a) Allgemeine Prüfung des Beförderungsmittels

Diese Prüfung besteht aus einer Besichtigung des Beförderungsmittels, bei der nacheinander

i) die allgemeine Bauweise des wärmedämmenden Mantels

ii) die Herstellungsweise der Wärmedämmung

iii) die Art und der Zustand der Kastenwände

iv) der Erhaltungszustand des wärmegedämmten Raumes

v) die Dicke der Kastenwände

sowie alle sich auf die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels beziehenden Feststellungen getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Sachverständigen das Beförderungsmittel teilweise zerlegen und sich alle für die Prüfung benötigten Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Prüfberichte, Beschreibungen, Rechnungen und so weiter) vorlegen lassen.

b) Überprüfung der Luftdichtigkeit

(gilt nicht für Kesselbeförderungsmittel)

Die Überprüfung ist von einem Beobachter durchzuführen, der sich im geschlossenen, von außen stark beleuchteten Beförderungsmittel aufhält. Es kann jedes andere Verfahren angewendet werden, sofern es genauere Ergebnisse liefert.

Anl. 1/2 c) Entscheidungen

i) Wenn die Feststellungen über den Allgemeinzustand des Kastens zufriedenstellend sind, darf das Beförderungsmittel für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren als Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in seiner ursprünglichen Gruppe weiterverwendet werden. Bei ungünstigem Ergebnis der Beurteilung durch den oder die Sachverständigen ist die Weiterverwendung des Beförderungsmittels nur dann zulässig, wenn das Beförderungsmittel bei einer Prüfstelle die Prüfungen nach den Ziffern 7 bis 27 besteht; in diesem Falle darf das Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in Dienst bleiben.

ii) Handelt es sich um Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anhang 1 Ziffer 2 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, so kann die Prüfung jedes Beförderungsmittels durch die Messung des k-Wertes nach den Ziffern 7 bis 27 an wenigstens 1% dieser Beförderungsmittel ergänzt werden. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen und der Messungen zufriedenstellend sind, dürfen diese Beförderungsmittel mit Wärmedämmung weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Gruppe in Dienst bleiben.

(d) Prüfberichte

Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach dem beigefügten Muster Nr. 3.

Anl. 1/2 Übergangsbestimmungen für neue Beförderungsmittel

(30) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, den k-Wert nach den Ziffern 7 bis 27 zu ermitteln, darf während vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung neuer Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen nach Ziffer 29 ermittelt werden; außerdem ist für die Bewertung der Wirksamkeit der Wärmedämmung zu berücksichtigen:

Der Wärmedämmstoff der wichtigsten Teile (Seitenwände, Boden, Dach, Luken, Türen und so weiter) des Beförderungsmittels muß eine weitgehend einheitliche Dicke aufweisen, die, in Metern gemessen, größer ist als das Verhältnis des Wärmeleitkoeffizienten des Stoffes in feuchter Umgebung und zum k-Wert, der für die Gruppe gefordert wird, in die das Beförderungsmittel eingestuft werden soll.

C. Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel Verfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel

(31) Die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel ist nach den unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Verfahrens zu bestimmen.

Anl. 1/2 Beförderungsmittel mit Kältespeicher

(32) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen mittlere Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf +30 ºC +-0,5 ºC gehalten wird. Die Luft im Prüfraum wird durch Einstellen einer Taupunkttemperatur von +25 ºC +-2 ºC feucht gehalten und in der unter Ziffer 9 beschriebenen Weise umgewälzt.

(33) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.

(34) a) Bei Beförderungsmitteln, mit Ausnahme derjenigen mit eingebauten eutektischen Platten und derjenigen mit Flüssiggasanlagen, wird die vom Hersteller angegebene größte oder die auf normale Weise tatsächlich einbringbare Kältemittelmenge in die vorgesehenen Räume eingefüllt, sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat. Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf kein Kältemittel nachgefüllt werden.

b) Bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten umfaßt die Prüfung eine Vorphase des Einfrierens der eutektischen Lösung. Zu diesem Zweck werden, wenn die mittlere Innentemperatur des Kastens und die Temperatur der Platten die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht haben, die Türen und Luken geschlossen und die Kühlanlage der Platten für die Dauer von 18 aufeinanderfolgenden Stunden in Betrieb gesetzt. Wenn die Kühlanlage der Platten eine Maschine mit zyklischer Arbeitsweise enthält, hat die Gesamtbetriebsdauer dieser Anlage 24 Stunden zu betragen. Bei neuen Beförderungsmitteln wird sofort nach dem Abstellen der Kühlanlage im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf die Lösung nicht nachgefroren werden.

c) Bei Beförderungsmitteln mit Flüssiggasanlagen ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat, werden die Behälter für das verflüssigte Gas bis zu der vom Hersteller vorgeschriebenen Höhe gefüllt. Dann werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen wie bei normalem Betrieb geschlossen und die Anlagen zur Luftumwalzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Der Thermostat wird auf eine Temperatur eingestellt, die nicht mehr als 2 ºC unter dem für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehenen Grenzwert liegen darf. Dann ist mit dem Kühlen des Kastens zu beginnen. Während der Kasten gekühlt wird, wird gleichzeitig das verbrauchte Kältemittel ersetzt. Dieses Nachfüllen erfolgt

entweder währende eines Zeitraums, der dem Zeitabschnitt zwischen dem Beginn des Kühlvorgangs und dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur zu erstenmal erreicht wird,

oder für die Dauer von drei Stunden, vom Beginn des Kühlvorgangs angerechnet.

Der kürzere Zeitraum ist maßgebend.

Außerhalb dieses Zeitraums darf während der Prüfung kein Kältemittel nachgefüllt werden.

Bei neuen Beförderungsmitteln wird im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist.

(35) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.

(36) Die Prüfung muß von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortgesetzt werden, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze (A = +7 ºC; B = -10 ºC; C = -20 ºC; D = 0 ºC) erreicht hat oder bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten nach dem Abstellen der Kühlanlage. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn während dieser zwölf Stunden die mittlere Innentemperatur des Kastens den angegebenen unteren Grenzwert nicht übersteigt.

Anl. 1/2 Beförderungsmittel mit Kältemaschine

(37) Die Prüfung ist nach den unter den Ziffern 32 und 33 angegebenen Bedingungen durchzuführen.

(38) Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat, werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen geschlossen und die Kältemaschine sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei den neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist.

(39) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.

(40) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens erreicht hat

entweder die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze, wenn es sich um die Klassen A, B oder C handelt (A = 0 ºC, B = –10 ºC, C = –20 ºC)

oder mindestens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte obere Grenze, wenn es sich um die Klassen D, E oder F handelt (D = 0 ºC; E = –10 ºC; F = –20 ºC).

Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Kältemaschine die vorgesehene Temperatur zwölf Stunden lang halten kann, wobei Zeiten des automatischen Abtauens der Kältemaschine nicht miteingerechnet werden dürfen.

(41) Wenn die Kältemaschine mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältemaschine anerkannt werden, sofern die Nutzkälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.

(42) Wenn die Kältemaschine durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde

a) verlangen, daß das Beförderungsmittel den unter den Ziffern 37 bis 40 vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird,

b) sich vergewissern, daß die nutzbare Kälteleistung der neuen Maschine bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder

c) sich vergewissern, daß die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine Ziffer 41 entspricht.

Anl. 1/2 Beförderungsmittel mit Heizanlage

(43) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf dem tiefsten möglichen Wert zu halten ist. Die Luft im Prüfraum ist nach Ziffer 9 umzuwälzen.

(44) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.

(45) Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Heizanlage sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) werden mit voller Leistung in Betrieb gesetzt.

(46) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.

(47) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat, erhöht um 35% für neue Beförderungsmittel. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied zwölf Stunden lang halten kann.

Anl. 1/2 Prüfbericht

(48) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (28) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 4A, 4B, 4C, 5 oder 6.

Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel

(49) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage können die zuständigen Behörden

die unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Methoden anwenden oder

Sachverständige beauftragen, folgende Bestimmungen anzuwenden:

a) Beförderungsmittel mit Kältespeicher

Es ist zu prüfen, ob die vorher auf die Außentemperatur gebrachte Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels auf die Grenztemperatur der nach Anlage 1 vorgesehenen Klasse des Beförderungsmittels gesenkt und während einer Zeit

unter dieser Temperatur gehalten werden kann, hierbei ist der Unterschied zwischen +30 ºC und der Grenztemperatur der betreffenden Klasse des Beförderungsmittels und ` der Unterschied zwischen der mittleren Außentemperatur während der Prüfung und dieser Grenztemperatur, wobei die Außentemperatur nicht unter +15 ºC liegen darf. Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältespeicher in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

b) Beförderungsmittel mit Kältemaschine

Es ist zu prüfen, ob bei einer Außentemperatur von nicht weniger als +15 ºC die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels

bei den Klassen A, B oder C auf deren niedrigste in Anlage 1 vorgesehene Temperatur,

bei den Klassen D, E und F auf deren in Anlage 1 vorgesehene Grenztemperatur gesenkt werden kann.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

c) Beförderungsmittel mit Heizanlage

Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 ºC bei Klasse A, 32 ºC bei Klasse B), erreichen und wenigstens zwölf Stunden lang halten läßt. Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Heizanlage in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

d) Gemeinsame Bestimmungen für Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage

i) Wenn die Ergebnisse der Prüfungen nicht zufriedenstellen, dürfen die Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage nur dann in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben, wenn sie die unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Prüfungen in einer Prüfstelle bestehen; sie dürfen dann für weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

ii) Handelt es sich um Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anhang 1 Ziffer 2 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, kann zusätzlich zur Überprüfung der wärme- oder kälteerzeugenden Anlagen jedes Beförderungsmittels, um sicherzustellen, daß deren allgemeiner Zustand zufriedenstellend ist, an wenigstens 1% dieser Beförderungsmittel eine den Ziffern 32 bis 47 entsprechende Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen in einer Prüfstelle vorgenommen werden. Wenn die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bestimmungen zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

(e) Prüfberichte

Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (29) d) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 7, 8 oder 9.

Anl. 1/2 Übergangsbestimmungen für neue Beförderungsmittel

(50) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen des Beförderungsmittels nach den Ziffern 32 bis 47 zu bestimmen, darf während vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung mit den Normen für neue Beförderungsmittel mit Kältespeicher, Kältemaschine oder mit Heizanlage nach Ziffer 49 geprüft werden.

(51) Im Beharrungszustand entspricht die Leistungsfähigkeit der Summe des Wärmeflusses U. ist der Wärmefluß durch die Wände der Kalorimeterbox oder des Aufbaus, an dem die Kältemaschine angebracht ist, und W j ist die Heizleistung, die in das Innere des Kastens durch die Heizeinrichtung und Lüfter eingebracht wird:

(52) Die Kältemaschine ist entweder an einer Kalorimeterbox oder an einem Beförderungsmittelaufbau angebracht.

In jedem Fall wird der Gesamtwärmedurchgang bei einer mittleren Wandtemperatur vor der Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemessen. Ein arithmetischer Korrekturfaktor wird auf Grund der Messung und der Erfahrung der Prüfstelle gebildet, um die mittlere Temperatur der Wände bei jedem Beharrungszustand während der Bestimmung der Nutzkälteleistung zu berücksichtigen. Um höchste Genauigkeit zu erzielen, ist die Benutzung einer Kalorimeterbox vorzuziehen.

Messungen und Verfahren sollen so durchgeführt werden, wie in Ziffer 1 bis 15 beschrieben; wenn es jedoch ausreichend ist, U direkt zu messen, wird die Größe dieses Koeffizienten durch die folgende Beziehung definiert:

Darin bedeutet:

W ist die Heizleistung der im Inneren aufgestellten Heizeinrichtung und der Ventilatoren;

m ist die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur i und der mittleren Außentemperatur e ;

U ist der Wärmedurchgang pro Zeiteinheit und pro Grad Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus, gemessen mit der angebrachten Kältemaschine.

Die Kalorimeterbox oder der Beförderungsmittelaufbau wird in eine Prüfhalle gestellt. Wenn eine Kalorimeterbox benutz wird, darf, U i . höchstens 35% größer als der gesamte Wärmedurchgang W o sein.

(53) Die folgende Methode kann, wenn erforderlich, sowohl für das Muster einer Kältemaschine als auch für in Serie hergestellte Kältemaschinen angewandt werden. In diesem Fall wird die Nutzkälteleistung gemessen durch Multiplikation des Massenstroms (m) des flüssigen Kältemittels mit der Differenz der Enthalpie zwischen dem Kältemitteldampf am Ausgang und der Flüssigkeit am Eingang der Kältemaschine. Um die Nutzkälteleistung zu erhalten, ist die von den Ventilatoren erzeugte Heizleistung (W f ) abzuziehen.

Die Messung von W tief f ist schwierig, wenn die Ventilatoren durch einen außen liegenden Motor angetrieben werden; in diesem Fall wird die Enthalpie-Methode nicht empfohlen. Wenn die Ventilatoren durch im Inneren liegende Motoren angetrieben werden, wird die elektrische Leistung mit geeigneten Instrumenten mit einer Genauigkeit von +-3% gemessen.

Die Wärmebilanz wird durch die Formel bestimmt:

W o = (h o – h i ) m – W f .

Geeignete Methoden sind beschrieben in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN, NEN usw. Eine elektrische Heizeinrichtung wird in das Innere des Beförderungsmittels gestellt, um den Beharrungszustand zu erreichen.

(54) Ausrüstung mit Meßgeräten

Die Prüfstellen sind mit Meßgeräten auszurüsten, die die Messung der Größe U mit einer Genauigkeit bis +-5% erlauben. Der Wärmedurchgang durch Luftverluste darf 5% des gesamten Wärmedurchgangs durch die Kalorimeterbox oder durch den Beförderungsmittelaufbau nicht überschreiten. Die Messung des Kühlmittelflusses muß eine Genauigkeit von +-5% aufweisen. Die Kühlleistung muß mit einer Genauigkeit von +-10% bestimmt werden.

Die Ausrüstung der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus mit Meßinstrumenten muß den Ziffern (3) und (4) entsprechen. Die folgenden Werte sind zu messen:

a) Lufttemperatur:

Mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Auslaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Kondensators gleichmäßig zu verteilen;

die Temperaturmeßfühler sind gegen Strahlung zu schützen.

b) Energiebedarf:

Meßgeräte für die Messung der elektrischen Energie oder des Kraftstoffbedarfs der Kältemaschine sind bereitzuhalten.

c) Drehzahl:

Es sind Meßgeräte bereitzuhalten, die die Drehzahl des Kompressors und der Ventilatoren messen oder die erlauben, diese Geschwindigkeiten zu berechnen, wenn eine direkte Messung nicht möglich ist.

d) Druck:

Meßinstrumente hoher Präzision (Genauigkeit +-1%) sind an dem Kondensator und Verdampfer sowie an dem Einlaß des Kompressors anzubringen, wenn der Verdampfer mit einem Druckregler ausgerüstet ist.

e) Wärmemenge:

Der Wärmefluß durch die im Inneren angebrachten Ventilatorheizeinrichtungen mit elektrischen Widerständen 1W/cm2 nicht überschreiten, die Heizgeräte sind mit einem Gehäuse mit geringer Strahlung zu versehen.

(55) Prüfbedingungen

i) Außerhalb der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus): die Lufttemperatur am Einlaß des Kondensators muß auf 30 ºC +-0,5 ºC gehalten werden.

ii) Im Inneren der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus) (am Lufteinlaß des Verdampfers):

hier muß es drei Temperaturgrößen geben zwischen -25 ºC und +12 ºC, abhängig von den Eigenschaften der Kältemaschine, dabei eine Temperatur an dem Minimum der betreffenden Klasse, die vom Hersteller angestrebt wird, mit einer Toleranz von +-1 ºC.

Die mittlere Innentemperatur ist innerhalb einer Toleranz von +-0,5 ºC zu halten. Während der Messung der Kühlleistung ist die Wärme, die ständig in der Kalorimeterbox (oder dem Beförderungsmittelaufbau) abgegeben wird, auf einem gleichen Wert mit einer Toleranz von +-1% zu halten.

(56) Prüfverfahren

Die Prüfung teilt sich in zwei Hauptteile: die Abkühlphase und die Bestimmung der Nutzkälteleistung bei drei ansteigenden Temperaturhöhen.

a) Abkühlphase; die Anfangstemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus muß in einem Bereich von +-3 ºC der genannten Umgebungstemperatur entsprechen. Die Temperatur ist dann auf -25 ºC (oder auf die niedrigste Temperatur der Klasse) abzusenken.

b) Bestimmung der Nutzkälteleistung bei jeder Innentemperaturgröße.

Eine erste Prüfung ist während mindestens 4 Stunden bei jeder Temperaturgröße und unter Kontrolle des Thermostats (der Kältemaschine) durchzuführen, um die Wärmeübertragung zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus zu stabilisieren.

Eine zweite Prüfung ist durchzuführen bei abgeschaltetem Thermostat, um die maximale Kälteleistung zu bestimmen, während die Heizleistung der inneren Heizeinrichtung Gleichgewichtsbedingungen bei jedem in Ziffer 55 angegebenen Temperaturniveau herstellt.

Die Dauer der zweiten Prüfung darf nicht weniger als 4 Stunden betragen.

Vor dem Wechsel von einem Temperaturniveau zum anderen ist die Box oder die Kältemaschine manuell zu enteisen.

Wenn die Kältemaschine durch mehr als eine Energieart angetrieben werden kann, sind die Prüfungen für jede zu wiederholen.

Wenn der Kompressor durch den Fahrzeugmotor angetrieben wird, ist die Prüfung mit der geringsten Drehzahl und der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl des Kompressors durchzuführen.

Wenn der Kompressor durch die Fahrzeugbewegung angetrieben wird, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl durchzuführen.

Dasselbe Verfahren ist für die in Ziffer 53 beschriebene Enthalpie-Methode anzuschließen; in diesem Fall ist aber die von der Heizeinrichtung abgegebene Wärmemenge bei jedem Temperaturniveau zu messen.

(57) Vorsichtsmaßregeln

Wenn die Prüfungen der Nutzkälteleistung durchgeführt werden bei abgeschaltetem Thermostat der Kältemaschine, müssen die folgenden Vorsichtsmaßregeln beachtet werden:

Wenn die Kältemaschine ein Heißgas-Bypass-System hat, muß dieses während der Prüfung außer Betrieb sein;

bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Kühlleistung an die verfügbare Leistung des Motors anzupassen) muß die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist.

(58) Kontrollen

Die Richtigkeit folgender Punkte ist zu bestätigen und die benutzten Verfahren sind (im Prüfbericht) anzugeben:

i) die richtige Funktion des Abtausystems und der Thermostaten;

ii) das Maß der Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers

iii) das für die Prüfungen verwandte Kältemittel entspricht der Vorschrift des Herstellers.

(59) Prüfbericht

Ein Prüfbericht ist dem Muster Nr. 10 entsprechend zu erstellen.

(Anm.: Prüfbericht Muster Nr. 1A – 10 und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)

Anlage 1 – Anhang 3

A. Muster einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP gemäß Anlage 1 – Anhang 1 Ziffer 4

Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschinen oder mit Heizanlage

Anl. 1/3

(Anm.: Anlage 1 – Anhang 3 als PDF dokumentiert)

Anlage 1 – Anhang 4

Unterscheidungszeichen, die an den besonderen

Beförderungsmitteln anzubringen sind

Anl. 1/4

Die in Anhang l Ziffer 5 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen lateinischen Großbuchstaben auf weißem Grund bestehen; die Höhe der Buchstaben muß mindestens 100 mm betragen. Diese sind:

Beförderungsmittel Unterscheidungs-zeichen
Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung IN
Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung IR
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit Wärmedämmung, Klasse A RNA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A RRA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B RRB
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C RRC
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D RND
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D RRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A FNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A FRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse B FNB *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B FRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse C FNC *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C FRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse D FND
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D FRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse E FNE *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E FRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse F FNF *1)
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F FRF
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit normaler Wärmedämmung, Klasse A CNA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A CRA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B CRB

Wenn das Beförderungsmittel mit abnehmbaren oder abhängigen kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen versehen ist, sind das oder die Unterscheidungszeichen durch den Buchstaben X zu ergänzen.

Unter dem oder den vorstehend angegebenen Unterscheidungszeichen ist das in Anhang 3 Rubrik 8 angeführte Datum (Monat, Jahr) des Ablaufs der Gültigkeit der für das Beförderungsmittel ausgestellten Bescheinigung anzugeben.

Beispiel:

RNA 5-1974 5 = Monat (Mai) 1974 = Jahr } des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung

--------------------------------

*1) Siehe Übergangsbestimmungen in Anlage 1 Ziffer 5.

Anlage 2

AUSWAHL DER BESONDEREN BEFÖRDERUNGSMITTEL UND TEMPERATURBEDINGUNGEN, DIE BEI DER BEFÖRDERUNG VON TIEFGEFRORENEN UND GEFRORENEN LEBENSMITTELN ZU BEACHTEN SIND

Anl. 2

1. Für die Beförderung der nachstehend genannten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel sind die Beförderungsmittel so auszuwählen und zu verwenden, daß während der Beförderung die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet.

2. Entsprechend muß die Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung während des Beladens, der Beförderung und des Entladens auf oder unter dem angegebenen Wert liegen.

3. Wenn es notwendig ist, das Beförderungsmittel zB für Kontrollzwecke zu öffnen, muß sichergestellt werden, daß die Lebensmittel nicht Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die den Zielen dieser Anlage und denen des internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Grenzkontrollen von Gütern widersprechen.

4. Während bestimmter Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers von Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, darf ein kurzes Ansteigen der Temperatur um höchstens 3 ºC über den angegebenen Wert an der Oberfläche der Lebensmittel bei einem Teil der Ladung, zB in der Nähe des Verdampfers, zugelassen werden.

Speiseeis -20
Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren -18 ºC
Alle anderen Lebensmittel, gefroren (außer Butter) -12 ºC
Butter -10 ºC

Folgende Lebensmittel, tiefgefroren oder gefroren, die zur sofortigen Weiterverarbeitung am Zielort bestimmt sind: *1)

Butter,

Fruchtsaftkonzentrate

Bemerkung

Anl. 2

-----------------

*1) Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, daß ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungsvertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren ist und daß es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP-zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden, ohne daß die Kühl- bzw. Heizeinrichtung benutzt wird, um die Temperatur der Lebensmittel ansteigen zu lassen.

Anlage 3

Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind

Anl. 3

Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:

Frische genießbare Schlachtnebenprodukte +3 ºC 3)
Butter +6 ºC
Wild +4 ºC
Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln +4 ºC 3)
Industriemilch +6 ºC 3)
Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4) +4 ºC 3)
Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden
Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch 2) +6 ºC
Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten) +7 ºC
Geflügel und Kaninchen +4 ºC
lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2)

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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,

2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.

3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.

4) „Frischkäse” bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.