(1) k-Wert. Der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert), der die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels kennzeichnet, ergibt sich aus der Beziehung
wobei W die Kälte- beziehungsweise Wärmeleistung bedeutet, die erforderlich ist, um bei konstanter mittlerer Außentemperatur c im Inneren des Kastens von mittlerer Oberfläche S während des Beharrungszustandes den absoluten Unterschied
zwischen der mittleren Innentemperatur
i und der mittleren Außentemperatur
e aufrechtzuerhalten.
(2) Die mittlere Oberfläche S des Kastens ist das geometrische Mittel aus dessen Innenfläche S i und Außenfläche S e .
Bei der Ermittlung der beiden Flächen S i und S e sind bauliche Besonderheiten des Kastens oder Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche, wie Abrundungen, Radkästen und so weiter, zu berücksichtigen und an der entsprechenden Stelle des nachfolgend als Muster abgedruckten Prüfberichtes aufzuführen; ist jedoch der Kasten wellblechartig verkleidet, so ist nicht die tatsächliche, sondern die projizierte Oberfläche zu berücksichtigen.
(3) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Innentemperatur des Kastens ( ) das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:
a) in den acht inneren Ecken des Kastens,
b) in der Mitte der vier größten Innenflächen.
Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Meßpunkte so zu verteilen, daß der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.
(4) Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Außentemperatur des Kastens e das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:
a) an den acht äußeren Ecken des Kastens,
b) in der Mitte der vier größten Außenflächen.
Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Meßpunkte so zu verteilen, daß der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.
(5) Die mittlere Temperatur der Kastenwände ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens,
(6) Der Beharrungszustand gilt als erreicht, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
– Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens schwanken während eines Zeitraums von mindestens zwölf Stunden um nicht mehr als +-0,5 ºC.
– Vor und nach diesem mindestens zwölfstündigen Zeitraum weichen die über mindestens drei Stunden gemessenen mittleren Kälte- beziehungsweise Wärmeleistungen um weniger als 3% voneinander ab.
a) Beförderungsmittel mit Ausnahme der Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel
(7) Die Wirksamkeit der Wärmedämmung dieser Beförderungsmittel wird im Beharrungszustand entweder nach dem Verfahren mit Innenkühlung oder nach dem Verfahren mit Innenheizung geprüft. In beiden Fällen wird das leere Beförderungsmittel in einem wärmegedämmten Raum gestellt.
(8) Bei beiden Verfahren muß während der gesamten Dauer der Prüfung die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC so gewählt werden, daß der Temperaturunterschied zwischen dem Inneren des Beförderungsmittels und dem wärmegedämmten Raum mindestens 20 ºC und die mittlere Wandtemperatur des Kastens ungefähr +20 ºC beträgt.
(9) Bei der Ermittlung des Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) nach dem Verfahren mit Innenkühlung muß im wärmegedämmten Raum die Taupunkttemperatur der Luft auf +25 ºC mit einer Abweichung von höchstens +-2 ºC gehalten werden. Sowohl bei der Prüfung nach dem Verfahren mit Innenkühlung als auch nach dem Verfahren mit Innenheizung ist die Luft im Raum ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.
(10) Wird das Verfahren mit Innenkühlung angewandt, so werden ein oder mehrere Wärmeaustauscher in den Kasten gestellt. Die Oberfläche dieser Wärmeaustauscher muß so groß sein, daß beim Durchfluß einer Flüssigkeit mit einer Temperatur nicht unter 0 ºC *1) nach Erreichen des Beharrungszustandes die mittlere Innentemperatur des Kastens weniger als +10 ºC beträgt. Wird das Verfahren mit Innenheizung angewandt, so sind elektrische Heizeinrichtungen (Widerstände und so weiter) zu benutzen. Die Wärmeaustauscher oder elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß nach Erreichen des Beharrungszustandes der größte Temperaturunterschied zwischen zwei beliebigen der 14 in Ziffer 3 angegebenen Stellen 3 ºC nicht überschreitet.
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*1) Zur Vermeidung der Vereisung.
(11) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 angegebenen Stellen anzubringen.
(12) Die Einrichtungen für die Kälte- oder Wärmeerzeugung und -verteilung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Kälte- oder Wärmeleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen. Elektrische Leitungsverluste zwischen dem Meßinstrument für die Wärmezuführung und dem geprüften Kasten sind durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln und von der gesamten zugeführten Wärmemenge abzuziehen.
(13) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.
(14) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.
(15) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.
b) Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel
(16) Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt nur für Kesselbeförderungsmittel, die mit einer oder mit mehreren Kammern ausgerüstet und ausschließlich zur Beförderung flüssiger Lebensmittel, wie Milch, bestimmt sind. Jede Kammer dieser Kessel muß mindestens ein Mannloch und eine Entleervorrichtung haben; mehrere Kammern werden durch nicht wärmegedämmte senkrechte Innenwände voneinander getrennt.
(17) Der leere Kessel ist in einem wärmegedämmten Raum nach dem Verfahren mit Innenheizung im Beharrungszustand zu prüfen.
(18) Während der gesamten Dauer der Prüfung muß die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend zwischen +15 und +20 ºC mit Abweichungen von höchstens +-0,5 ºC gehalten werden, die mittlere Innentemperatur des Kessels muß im Beharrungszustand zwischen +45 und +50 ºC, die mittlere Wandtemperatur zwischen +30 und +35 ºC liegen.
(19) Die Luft im Raum ist ständig so umzuwälzen, daß ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/sec gehalten wird.
(20) In den Kessel ist ein Wärmeaustauscher zu stellen. Enthält der Kessel mehrere Kammern, so ist in jeder Kammer ein Wärmeaustauscher aufzustellen. Diese sind mit elektrischen Widerständen und so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, daß in jeder der Kammern nach Erreichen des Beharrungszustandes der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten Temperatur 3 ºC nicht überschreitet. Bei Kesseln mit mehreren Kammern darf der Unterschied zwischen den mittleren Temperaturen der kältesten und der wärmsten Kammer nicht mehr als 2 ºC betragen, wobei die Temperaturen nach Ziffer 21 gemessen werden.
(21) Strahlungsgeschütze Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kessels in 10 cm Abstand von den Wänden wie folgt anzubringen:
a) Bei Kesseln mit nur einer Kammer sind an mindestens 12 Punkten Messungen vorzunehemen (Anm.: richtig: vorzunehmen) , und zwar
– an den vier Enden von zwei rechtwinklig zueinander stehenden Durchmessern, der eine waagrecht und der andere senkrecht, in Nähe der beiden Enden des Kessels;
– an den vier Enden von zwei in der Mittelebene des Kessels rechtwinklig zueinander stehenden, um 45 Grad zur Waagrechten geneigten Durchmessern.
b) Bei Kesseln mit mehreren Kammern sind Meßstellen vorzusehen:
in jeder der beiden äußeren Kammern mindestens
– an den Enden eines waagrechten Durchmessers in Nähe des Endes des Kessels und an den Enden eines senkrechten Durchmessers in der Nähe der Trennwand
und in jeder der anderen Kammern mindestens
– an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe einer der Trennwände liegt und um 45 Grad zur Waagrechten geneigt ist, sowie an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe der anderen Trennwand und senkrecht zum vorgenannten Durchmesser liegt.
Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Meßwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte.
ii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine zu sein hat,
– müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,
– muß die Leistung der Kältemaschine je Einheit der Innenfläche bei gleichen Temperaturbedingungen gleich oder größer sein.
iv) Bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung oder ein Beförderungsmittel mit Heizanlage zu sein hat,
– müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,
– muß die Wärmequelle gleich sein,
– muß die Leistung der Heizanlage je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.
d) Falls innerhalb des Zeitraums von drei Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheiten fest.
(22) Die Anlagen für die Wärmeerzeugung und Luftumwälzung sowie die Meßgeräte zur Bestimmung der Heizleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen.
(23) Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Meßstelle 2 ºC nicht überschreiten.
(24) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kessels müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden.
(25) Die Prüfung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Beharrungszustand nachgewiesen ist (siehe Ziffer 6). Werden nicht alle Messungen mit selbsttätig arbeitenden und schreibenden Geräten durchgeführt, so muß zur Feststellung des Beharrungszustandes und zur Durchführung der endgültigen Messungen die Prüfung um acht aufeinanderfolgende Stunden verlängert werden.
c) Bestimmungen für alle Beförderungsmittel mit Wärmedämmung
i) Überprüfung des k-Wertes
(26) Dienen Prüfungen nicht der Ermittlung des k-Wertes, sondern lediglich der Feststellung, ob dieser Wert unter einem bestimmten Grenzwert liegt, so können die nach den Ziffern 7 bis 25 durchgeführten Prüfungen abgebrochen werden, sobald den Meßergebnissen zu entnehmen ist, daß der k-Wert den geforderten Bedingungen entspricht.
ii) Genauigkeit der Messungen des k-Wertes
(27) Die Ausrüstung und die Instrumente der Prüfstellen müssen es ermöglichen, den k-Wert mit einem maximalen Meßfehler von +-10% zu bestimmen, wenn die Methode der Innenkühlung, und +-5%, wenn die Methode der Innenheizung angewendet wird.
iii) Prüfberichte
(28) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach den beigefügten Mustern Nr. 2A oder 2B.
(29) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel können die zuständigen Behörden
– die unter den Ziffern 7 bis 27 beschriebenen Methoden anwenden oder
– Sachverständige beauftragen zu prüfen, ob das Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in der einen oder anderen Gruppe belassen werden darf. Die Sachverständigen müssen die folgenden Merkmale berücksichtigen und ihre Schlußfolgerungen darauf stützen:
a) Allgemeine Prüfung des Beförderungsmittels
Diese Prüfung besteht aus einer Besichtigung des Beförderungsmittels, bei der nacheinander
i) die allgemeine Bauweise des wärmedämmenden Mantels
ii) die Herstellungsweise der Wärmedämmung
iii) die Art und der Zustand der Kastenwände
iv) der Erhaltungszustand des wärmegedämmten Raumes
v) die Dicke der Kastenwände
sowie alle sich auf die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels beziehenden Feststellungen getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Sachverständigen das Beförderungsmittel teilweise zerlegen und sich alle für die Prüfung benötigten Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Prüfberichte, Beschreibungen, Rechnungen und so weiter) vorlegen lassen.
b) Überprüfung der Luftdichtigkeit
(gilt nicht für Kesselbeförderungsmittel)
Die Überprüfung ist von einem Beobachter durchzuführen, der sich im geschlossenen, von außen stark beleuchteten Beförderungsmittel aufhält. Es kann jedes andere Verfahren angewendet werden, sofern es genauere Ergebnisse liefert.
i) Wenn die Feststellungen über den Allgemeinzustand des Kastens zufriedenstellend sind, darf das Beförderungsmittel für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren als Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in seiner ursprünglichen Gruppe weiterverwendet werden. Bei ungünstigem Ergebnis der Beurteilung durch den oder die Sachverständigen ist die Weiterverwendung des Beförderungsmittels nur dann zulässig, wenn das Beförderungsmittel bei einer Prüfstelle die Prüfungen nach den Ziffern 7 bis 27 besteht; in diesem Falle darf das Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in Dienst bleiben.
ii) Handelt es sich um Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anhang 1 Ziffer 2 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, so kann die Prüfung jedes Beförderungsmittels durch die Messung des k-Wertes nach den Ziffern 7 bis 27 an wenigstens 1% dieser Beförderungsmittel ergänzt werden. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen und der Messungen zufriedenstellend sind, dürfen diese Beförderungsmittel mit Wärmedämmung weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Gruppe in Dienst bleiben.
(d) Prüfberichte
Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B und Teil 2 nach dem beigefügten Muster Nr. 3.
(30) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, den k-Wert nach den Ziffern 7 bis 27 zu ermitteln, darf während vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung neuer Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen nach Ziffer 29 ermittelt werden; außerdem ist für die Bewertung der Wirksamkeit der Wärmedämmung zu berücksichtigen:
Der Wärmedämmstoff der wichtigsten Teile (Seitenwände, Boden, Dach, Luken, Türen und so weiter) des Beförderungsmittels muß eine weitgehend einheitliche Dicke aufweisen, die, in Metern gemessen, größer ist als das Verhältnis des Wärmeleitkoeffizienten des Stoffes in feuchter Umgebung und zum k-Wert, der für die Gruppe gefordert wird, in die das Beförderungsmittel eingestuft werden soll.
(31) Die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel ist nach den unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Verfahrens zu bestimmen.
(32) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen mittlere Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf +30 ºC +-0,5 ºC gehalten wird. Die Luft im Prüfraum wird durch Einstellen einer Taupunkttemperatur von +25 ºC +-2 ºC feucht gehalten und in der unter Ziffer 9 beschriebenen Weise umgewälzt.
(33) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.
(34) a) Bei Beförderungsmitteln, mit Ausnahme derjenigen mit eingebauten eutektischen Platten und derjenigen mit Flüssiggasanlagen, wird die vom Hersteller angegebene größte oder die auf normale Weise tatsächlich einbringbare Kältemittelmenge in die vorgesehenen Räume eingefüllt, sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat. Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf kein Kältemittel nachgefüllt werden.
b) Bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten umfaßt die Prüfung eine Vorphase des Einfrierens der eutektischen Lösung. Zu diesem Zweck werden, wenn die mittlere Innentemperatur des Kastens und die Temperatur der Platten die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht haben, die Türen und Luken geschlossen und die Kühlanlage der Platten für die Dauer von 18 aufeinanderfolgenden Stunden in Betrieb gesetzt. Wenn die Kühlanlage der Platten eine Maschine mit zyklischer Arbeitsweise enthält, hat die Gesamtbetriebsdauer dieser Anlage 24 Stunden zu betragen. Bei neuen Beförderungsmitteln wird sofort nach dem Abstellen der Kühlanlage im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf die Lösung nicht nachgefroren werden.
c) Bei Beförderungsmitteln mit Flüssiggasanlagen ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat, werden die Behälter für das verflüssigte Gas bis zu der vom Hersteller vorgeschriebenen Höhe gefüllt. Dann werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen wie bei normalem Betrieb geschlossen und die Anlagen zur Luftumwalzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Der Thermostat wird auf eine Temperatur eingestellt, die nicht mehr als 2 ºC unter dem für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehenen Grenzwert liegen darf. Dann ist mit dem Kühlen des Kastens zu beginnen. Während der Kasten gekühlt wird, wird gleichzeitig das verbrauchte Kältemittel ersetzt. Dieses Nachfüllen erfolgt
– entweder währende eines Zeitraums, der dem Zeitabschnitt zwischen dem Beginn des Kühlvorgangs und dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur zu erstenmal erreicht wird,
– oder für die Dauer von drei Stunden, vom Beginn des Kühlvorgangs angerechnet.
Der kürzere Zeitraum ist maßgebend.
Außerhalb dieses Zeitraums darf während der Prüfung kein Kältemittel nachgefüllt werden.
Bei neuen Beförderungsmitteln wird im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist.
(35) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(36) Die Prüfung muß von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortgesetzt werden, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze (A = +7 ºC; B = -10 ºC; C = -20 ºC; D = 0 ºC) erreicht hat oder bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten nach dem Abstellen der Kühlanlage. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn während dieser zwölf Stunden die mittlere Innentemperatur des Kastens den angegebenen unteren Grenzwert nicht übersteigt.
(37) Die Prüfung ist nach den unter den Ziffern 32 und 33 angegebenen Bedingungen durchzuführen.
(38) Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die Außentemperatur (+30 ºC) erreicht hat, werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen geschlossen und die Kältemaschine sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei den neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35% der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist.
(39) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(40) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens erreicht hat
– entweder die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze, wenn es sich um die Klassen A, B oder C handelt (A = 0 ºC, B = –10 ºC, C = –20 ºC)
– oder mindestens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte obere Grenze, wenn es sich um die Klassen D, E oder F handelt (D = 0 ºC; E = –10 ºC; F = –20 ºC).
Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Kältemaschine die vorgesehene Temperatur zwölf Stunden lang halten kann, wobei Zeiten des automatischen Abtauens der Kältemaschine nicht miteingerechnet werden dürfen.
(41) Wenn die Kältemaschine mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältemaschine anerkannt werden, sofern die Nutzkälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.
(42) Wenn die Kältemaschine durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde
a) verlangen, daß das Beförderungsmittel den unter den Ziffern 37 bis 40 vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird,
b) sich vergewissern, daß die nutzbare Kälteleistung der neuen Maschine bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder
c) sich vergewissern, daß die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine Ziffer 41 entspricht.
(43) Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf dem tiefsten möglichen Wert zu halten ist. Die Luft im Prüfraum ist nach Ziffer 9 umzuwälzen.
(44) Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Stellen anzubringen.
(45) Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Heizanlage sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) werden mit voller Leistung in Betrieb gesetzt.
(46) Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens sind jede mindestens halbstündlich zu messen.
(47) Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat, erhöht um 35% für neue Beförderungsmittel. Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied zwölf Stunden lang halten kann.
(48) Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (28) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 4A, 4B, 4C, 5 oder 6.
(49) Für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage können die zuständigen Behörden
– die unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Methoden anwenden oder
– Sachverständige beauftragen, folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Beförderungsmittel mit Kältespeicher
Es ist zu prüfen, ob die vorher auf die Außentemperatur gebrachte Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels auf die Grenztemperatur der nach Anlage 1 vorgesehenen Klasse des Beförderungsmittels gesenkt und während einer Zeit
unter dieser Temperatur gehalten werden kann, hierbei ist der Unterschied zwischen +30 ºC und der Grenztemperatur der betreffenden Klasse des Beförderungsmittels und
` der Unterschied zwischen der mittleren Außentemperatur während der Prüfung und dieser Grenztemperatur, wobei die Außentemperatur nicht unter +15 ºC liegen darf. Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältespeicher in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
b) Beförderungsmittel mit Kältemaschine
Es ist zu prüfen, ob bei einer Außentemperatur von nicht weniger als +15 ºC die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels
– bei den Klassen A, B oder C auf deren niedrigste in Anlage 1 vorgesehene Temperatur,
– bei den Klassen D, E und F auf deren in Anlage 1 vorgesehene Grenztemperatur gesenkt werden kann.
Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
c) Beförderungsmittel mit Heizanlage
Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 ºC bei Klasse A, 32 ºC bei Klasse B), erreichen und wenigstens zwölf Stunden lang halten läßt. Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Heizanlage in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
d) Gemeinsame Bestimmungen für Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage
i) Wenn die Ergebnisse der Prüfungen nicht zufriedenstellen, dürfen die Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage nur dann in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben, wenn sie die unter den Ziffern 32 bis 47 beschriebenen Prüfungen in einer Prüfstelle bestehen; sie dürfen dann für weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
ii) Handelt es sich um Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anhang 1 Ziffer 2 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, kann zusätzlich zur Überprüfung der wärme- oder kälteerzeugenden Anlagen jedes Beförderungsmittels, um sicherzustellen, daß deren allgemeiner Zustand zufriedenstellend ist, an wenigstens 1% dieser Beförderungsmittel eine den Ziffern 32 bis 47 entsprechende Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen in einer Prüfstelle vorgenommen werden. Wenn die Ergebnisse dieser Prüfungen und Bestimmungen zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
(e) Prüfberichte
Über jede Prüfung eines Beförderungsmittels durch einen Sachverständigen ist ein Prüfbericht zu erstellen, bestehend aus Teil 1 nach den beigefügten Mustern Nr. 1A oder 1B, sofern das noch nicht im Zusammenhang mit einem Prüfbericht nach der Ziffer (29) d) geschehen ist, und Teil 3 nach den beigefügten Mustern Nr. 7, 8 oder 9.
(50) Wenn es wegen fehlender Prüfstellen nicht möglich ist, die Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen des Beförderungsmittels nach den Ziffern 32 bis 47 zu bestimmen, darf während vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen nach Artikel 11 Absatz 1 in Kraft getreten ist, die Übereinstimmung mit den Normen für neue Beförderungsmittel mit Kältespeicher, Kältemaschine oder mit Heizanlage nach Ziffer 49 geprüft werden.
(51) Im Beharrungszustand entspricht die Leistungsfähigkeit der Summe des Wärmeflusses U. ist der Wärmefluß durch die Wände der Kalorimeterbox oder des Aufbaus, an dem die Kältemaschine angebracht ist, und W j ist die Heizleistung, die in das Innere des Kastens durch die Heizeinrichtung und Lüfter eingebracht wird:
(52) Die Kältemaschine ist entweder an einer Kalorimeterbox oder an einem Beförderungsmittelaufbau angebracht.
In jedem Fall wird der Gesamtwärmedurchgang bei einer mittleren Wandtemperatur vor der Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemessen. Ein arithmetischer Korrekturfaktor wird auf Grund der Messung und der Erfahrung der Prüfstelle gebildet, um die mittlere Temperatur der Wände bei jedem Beharrungszustand während der Bestimmung der Nutzkälteleistung zu berücksichtigen. Um höchste Genauigkeit zu erzielen, ist die Benutzung einer Kalorimeterbox vorzuziehen.
Messungen und Verfahren sollen so durchgeführt werden, wie in Ziffer 1 bis 15 beschrieben; wenn es jedoch ausreichend ist, U direkt zu messen, wird die Größe dieses Koeffizienten durch die folgende Beziehung definiert:
Darin bedeutet:
W ist die Heizleistung der im Inneren aufgestellten Heizeinrichtung und der Ventilatoren;
m ist die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur
i und der mittleren Außentemperatur
e ;
U ist der Wärmedurchgang pro Zeiteinheit und pro Grad Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus, gemessen mit der angebrachten Kältemaschine.
Die Kalorimeterbox oder der Beförderungsmittelaufbau wird in eine Prüfhalle gestellt. Wenn eine Kalorimeterbox benutz wird, darf, U i . höchstens 35% größer als der gesamte Wärmedurchgang W o sein.
(53) Die folgende Methode kann, wenn erforderlich, sowohl für das Muster einer Kältemaschine als auch für in Serie hergestellte Kältemaschinen angewandt werden. In diesem Fall wird die Nutzkälteleistung gemessen durch Multiplikation des Massenstroms (m) des flüssigen Kältemittels mit der Differenz der Enthalpie zwischen dem Kältemitteldampf am Ausgang und der Flüssigkeit am Eingang der Kältemaschine. Um die Nutzkälteleistung zu erhalten, ist die von den Ventilatoren erzeugte Heizleistung (W f ) abzuziehen.
Die Messung von W tief f ist schwierig, wenn die Ventilatoren durch einen außen liegenden Motor angetrieben werden; in diesem Fall wird die Enthalpie-Methode nicht empfohlen. Wenn die Ventilatoren durch im Inneren liegende Motoren angetrieben werden, wird die elektrische Leistung mit geeigneten Instrumenten mit einer Genauigkeit von +-3% gemessen.
Die Wärmebilanz wird durch die Formel bestimmt:
W o = (h o – h i ) m – W f .
Geeignete Methoden sind beschrieben in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN, NEN usw. Eine elektrische Heizeinrichtung wird in das Innere des Beförderungsmittels gestellt, um den Beharrungszustand zu erreichen.
(54) Ausrüstung mit Meßgeräten
Die Prüfstellen sind mit Meßgeräten auszurüsten, die die Messung der Größe U mit einer Genauigkeit bis +-5% erlauben. Der Wärmedurchgang durch Luftverluste darf 5% des gesamten Wärmedurchgangs durch die Kalorimeterbox oder durch den Beförderungsmittelaufbau nicht überschreiten. Die Messung des Kühlmittelflusses muß eine Genauigkeit von +-5% aufweisen. Die Kühlleistung muß mit einer Genauigkeit von +-10% bestimmt werden.
Die Ausrüstung der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus mit Meßinstrumenten muß den Ziffern (3) und (4) entsprechen. Die folgenden Werte sind zu messen:
a) Lufttemperatur:
Mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Auslaß des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen; mindestens 4 Temperaturmeßfühler sind am Einlaß des Kondensators gleichmäßig zu verteilen;
die Temperaturmeßfühler sind gegen Strahlung zu schützen.
b) Energiebedarf:
Meßgeräte für die Messung der elektrischen Energie oder des Kraftstoffbedarfs der Kältemaschine sind bereitzuhalten.
c) Drehzahl:
Es sind Meßgeräte bereitzuhalten, die die Drehzahl des Kompressors und der Ventilatoren messen oder die erlauben, diese Geschwindigkeiten zu berechnen, wenn eine direkte Messung nicht möglich ist.
d) Druck:
Meßinstrumente hoher Präzision (Genauigkeit +-1%) sind an dem Kondensator und Verdampfer sowie an dem Einlaß des Kompressors anzubringen, wenn der Verdampfer mit einem Druckregler ausgerüstet ist.
e) Wärmemenge:
Der Wärmefluß durch die im Inneren angebrachten Ventilatorheizeinrichtungen mit elektrischen Widerständen 1W/cm2 nicht überschreiten, die Heizgeräte sind mit einem Gehäuse mit geringer Strahlung zu versehen.
(55) Prüfbedingungen
i) Außerhalb der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus): die Lufttemperatur am Einlaß des Kondensators muß auf 30 ºC +-0,5 ºC gehalten werden.
ii) Im Inneren der Kalorimeterbox (oder des Beförderungsmittelaufbaus) (am Lufteinlaß des Verdampfers):
hier muß es drei Temperaturgrößen geben zwischen -25 ºC und +12 ºC, abhängig von den Eigenschaften der Kältemaschine, dabei eine Temperatur an dem Minimum der betreffenden Klasse, die vom Hersteller angestrebt wird, mit einer Toleranz von +-1 ºC.
Die mittlere Innentemperatur ist innerhalb einer Toleranz von +-0,5 ºC zu halten. Während der Messung der Kühlleistung ist die Wärme, die ständig in der Kalorimeterbox (oder dem Beförderungsmittelaufbau) abgegeben wird, auf einem gleichen Wert mit einer Toleranz von +-1% zu halten.
(56) Prüfverfahren
Die Prüfung teilt sich in zwei Hauptteile: die Abkühlphase und die Bestimmung der Nutzkälteleistung bei drei ansteigenden Temperaturhöhen.
a) Abkühlphase; die Anfangstemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus muß in einem Bereich von +-3 ºC der genannten Umgebungstemperatur entsprechen. Die Temperatur ist dann auf -25 ºC (oder auf die niedrigste Temperatur der Klasse) abzusenken.
b) Bestimmung der Nutzkälteleistung bei jeder Innentemperaturgröße.
Eine erste Prüfung ist während mindestens 4 Stunden bei jeder Temperaturgröße und unter Kontrolle des Thermostats (der Kältemaschine) durchzuführen, um die Wärmeübertragung zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittelaufbaus zu stabilisieren.
Eine zweite Prüfung ist durchzuführen bei abgeschaltetem Thermostat, um die maximale Kälteleistung zu bestimmen, während die Heizleistung der inneren Heizeinrichtung Gleichgewichtsbedingungen bei jedem in Ziffer 55 angegebenen Temperaturniveau herstellt.
Die Dauer der zweiten Prüfung darf nicht weniger als 4 Stunden betragen.
Vor dem Wechsel von einem Temperaturniveau zum anderen ist die Box oder die Kältemaschine manuell zu enteisen.
Wenn die Kältemaschine durch mehr als eine Energieart angetrieben werden kann, sind die Prüfungen für jede zu wiederholen.
Wenn der Kompressor durch den Fahrzeugmotor angetrieben wird, ist die Prüfung mit der geringsten Drehzahl und der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl des Kompressors durchzuführen.
Wenn der Kompressor durch die Fahrzeugbewegung angetrieben wird, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl durchzuführen.
Dasselbe Verfahren ist für die in Ziffer 53 beschriebene Enthalpie-Methode anzuschließen; in diesem Fall ist aber die von der Heizeinrichtung abgegebene Wärmemenge bei jedem Temperaturniveau zu messen.
(57) Vorsichtsmaßregeln
Wenn die Prüfungen der Nutzkälteleistung durchgeführt werden bei abgeschaltetem Thermostat der Kältemaschine, müssen die folgenden Vorsichtsmaßregeln beachtet werden:
Wenn die Kältemaschine ein Heißgas-Bypass-System hat, muß dieses während der Prüfung außer Betrieb sein;
bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Kühlleistung an die verfügbare Leistung des Motors anzupassen) muß die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist.
(58) Kontrollen
Die Richtigkeit folgender Punkte ist zu bestätigen und die benutzten Verfahren sind (im Prüfbericht) anzugeben:
i) die richtige Funktion des Abtausystems und der Thermostaten;
ii) das Maß der Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers
iii) das für die Prüfungen verwandte Kältemittel entspricht der Vorschrift des Herstellers.
(59) Prüfbericht
Ein Prüfbericht ist dem Muster Nr. 10 entsprechend zu erstellen.
(Anm.: Prüfbericht Muster Nr. 1A – 10 und die Änderungen sind als PDF dokumentiert)
Anhänge
1. ÄnderungenPDF2. ÄnderungenPDFPrüfbericht 10PDFPrüfbericht 1A-9PDFhauptdokument.img10is.pngPNGhauptdokument.img11is.pngPNGhauptdokument.img12is.pngPNGhauptdokument.img13is.pngPNGhauptdokument.img14is.pngPNGhauptdokument.img15is.pngPNGhauptdokument.img16is.pngPNGhauptdokument.img17is.pngPNGhauptdokument.img18is.pngPNGhauptdokument.img19is.pngPNGhauptdokument.img1is.pngPNGhauptdokument.img2is.pngPNGhauptdokument.img3is.pngPNGhauptdokument.img4is.pngPNGhauptdokument.img5is.pngPNGhauptdokument.img6is.pngPNGhauptdokument.img7is.pngPNGhauptdokument.img8is.pngPNGhauptdokument.img9is.pngPNGRückverweise
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