(1) Die Übereinstimmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen ist zu prüfen:
a) vor der Indienststellung des Beförderungsmittels,
b) wiederkehrend mindestens alle sechs Jahre,
c) wenn immer die zuständige Behörde es verlangt.
Außer in den in den Ziffern 29 und 49 des Anhangs 2 vorgesehenen Fällen sind die Prüfungen in den Prüfungsstellen durchzuführen, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt sind, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert ist, es sei denn, daß bereits eine Prüfung nach Buchstabe a an dem Beförderungsmittel selbst oder an dem zugehörigen Prototyp in einer Prüfstelle durchgeführt worden ist, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt ist, in dem das Beförderungsmittel hergestellt worden ist.
(2) a) Neue Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut sind, können durch die Prüfung einer Einheit des Typs anerkannt werden. Wenn die geprüfte Einheit den für die angenommene Klasse der Einheit vorgesehenen Bedingungen entspricht, gilt der Prüfbericht als Anerkennung des Typs. Diese Anerkennung gilt für den Zeitraum von sechs Jahren.
b) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, damit sichergestellt ist, daß die weiteren Einheiten in Übereinstimmung mit dem anerkannten Typ hergestellt werden. Zu diesem Zweck kann sie Stichproben vornehmen, indem sie aus der Serie ausgewählte Einheiten prüft.
c) Eine Einheit gilt nicht als dem gleichen Typ wie die geprüfte Einheit entsprechend, wenn sie nicht mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
i) Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage sein kann,
– müssen die Bauart vergleichbar und insbesondere der Wärmedämmstoff und die Ausführung der Wärmedämmung gleich sein,
– darf die Dicke des Wärmedämmstoffs nicht geringer als bei dem Muster sein,
– müssen die Inneneinrichtungen gleich oder vereinfacht sein,
– muß die gleiche oder eine geringere Zahl von Türen, Luken oder sonstigen Öffnungen vorhanden sein,
– darf die Innenfläche des Kastens um höchstens = 20% abweichen.
ii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältespeicher zu sein hat,
– müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,
– müssen die inneren Belüftungseinrichtungen vergleichbar sein,
– muß die Kältequelle gleich sein,
– muß der Kältevorrat je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.
iii) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster zu sein hat entweder
a) ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine
– müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und
– muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine auf die Einheit der Innenfläche bezogen unter denselben Temperaturbedingungen gleich oder größer sein, oder
b) ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, das zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kältemaschine ausgerüstet werden soll und das vollständig in allen Einzelheiten ist, aber ohne Kältemaschine, und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes abgedeckt ist mit einer Platte derselben Dicke und mit demselben Dämmaterial wie die Frontseite. In diesem Fall
– müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein und
– muß die Nutzkälteleistung der Kältemaschine, die an dem wärmegedämmten Muster angebracht wird, so sein wie in Anlage 1 – Anhang 2, Ziffer 41 beschrieben.
d) Falls innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheit fest.
(3) Die Methoden und Verfahren, um die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen festzustellen, sind in Anhang 2 beschrieben.
(4) Eine Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Wenn ein Beförderungsmittel in einem anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt:
a) in allen Fällen der Prüfbericht – des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
b) in allen Fällen die ATP-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wird. Diese Bescheinigung wird als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von – wenn erforderlich – drei Monaten behandelt;
c) im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die technische Beschreibung des zulassenden Beförderungsmittels – diese Beschreibung soll die gleichen Angaben enthalten wie die das Beförderungsmittel betreffenden beschreibenden Seiten, die im Prüfbericht erscheinen.
Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen werden soll, eine Bescheinigung der Übereinstimmung ausstellt. Die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie derselben ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch das im Anhang 3 abgebildete Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht, so ist dieses Schild als einer ATP-Bescheinigung gleichwertig anzusehen. Das Zulassungsschild ist zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht. Kann ein Beförderungsmittel nur auf Grund der Übergangsbestimmungen nach Ziffer 5 der Anlage 1 in eine Gruppe oder Klasse eingereiht werden, so ist die Gültigkeit der Bescheinigung auf den in diesen Übergangsbestimmungen vorgesehenen Zeitraum zu beschränken.
(5) Die Beförderungsmittel sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen und weiteren Angaben zu versehen. Diese sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel den in dieser Anlage wiedergegebenen Normen nicht mehr entspricht.
(6) Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit Unterscheidungszeichen versehen sein, die vom Hersteller angebracht werden und mindestens die folgenden Angaben enthalten:
– Herstellungsland oder im internationalen Straßenverkehr gebräuchliche Buchstaben
– Name des Herstellers
– Typbezeichnung (Zahlen und/oder Buchstaben)
– Seriennummer
– Monat und Jahr der Herstellung.
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