BundesrechtInternationale VerträgeAuswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

In Kraft seit 17. Mai 1974
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Art. 1 Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die für die Anlage und den Betrieb des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des deutschen Luftverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Sie wird dabei die von der zuständigen Luftfahrtbehörde der Republik Österreich für den Flughafen Salzburg erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung vom 31. Mai 1965, Zl. 33.500/13-I/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilligungen vom 30. Juni 1960, Zl. 32.467-I/7-1960 und vom 29. März 1963, Zl. 33.500/21-I/1963, zugrundelegen.

Art. 2 Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden in einen Meinungsaustausch nach Artikel 10 eintreten, wenn die Zivilflugplatz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg geändert oder ergänzt werden soll. Die Republik Österreich wird in diesen Fällen die deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen. Werden durch eine solche Änderung oder Ergänzung Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland notwendig, so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die Bundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die Änderung oder die Ergänzung nicht erhoben hat.

(2) Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird vor Erteilung der Genehmigung eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde einholen.

Art. 3 Artikel 3

(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bauschutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone berücksichtigen.

(2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeichnetem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und Änderungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.

(3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.

Art. 4 Artikel 4

(1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen Stelle die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter.

(3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen, Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche auf das deutsche Recht, so findet § 11 des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Art. 5 Artikel 5

(1) Für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und die von Organen der Republik Österreich im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt worden sind, haftet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich ihre Haftung für ihre Organe bestimmt.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn gegen sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1 geltend gemacht wird, die Republik Österreich hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.

(3) Die Republik Österreich ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland die ihr erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach ihren Vorschriften zulässig ist.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die Republik Österreich von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleiches oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.

(5) Die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland erstatten, was diese zur Erfüllung der aus Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.

(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der Schaden einen österreichischen Staatsbürger trifft.

Art. 6 Artikel 6

Die Anordnungen und die Genehmigung von Einzelmaßnahmen, insbesondere über die Anbringung und die Unterhaltung von Hinderniskennzeichnungen, ergehen nach Fühlungnahme mit den zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörden.

Art. 7 Artikel 7

Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 Artikel 8

Durch diesen Vertrag werden die bestehenden Vertragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und über Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge tragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb der für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flugsicherungsanlagen nicht gestört wird.

Art. 9 Artikel 9

Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland wird die Republik Österreich einem deutschen zivilen Flugplatz, dessen Bauschutzbereich österreichisches Hoheitsgebiet berührt, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages die gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen Salzburg durch diesen Vertrag erfährt.

Art. 10 Artikel 10

Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages berührenden Angelegenheiten herbeizuführen.

Art. 11 Artikel 11

Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und der Anwendung des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.

Art. 12 Artikel 12

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der ICAO bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsparteien auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechts- und Amtshilfe leisten wie auf das Ersuchen ausländischer Zivilgerichte.

Art. 13 Artikel 13

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 14 Artikel 14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 19. Dezember 1967 in zwei Urschriften.