Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland wird die Republik Österreich einem deutschen zivilen Flugplatz, dessen Bauschutzbereich österreichisches Hoheitsgebiet berührt, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages die gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen Salzburg durch diesen Vertrag erfährt.
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