Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.
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