Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die für die Anlage und den Betrieb des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des deutschen Luftverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Sie wird dabei die von der zuständigen Luftfahrtbehörde der Republik Österreich für den Flughafen Salzburg erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung vom 31. Mai 1965, Zl. 33.500/13-I/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilligungen vom 30. Juni 1960, Zl. 32.467-I/7-1960 und vom 29. März 1963, Zl. 33.500/21-I/1963, zugrundelegen.
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