BundesrechtInternationale VerträgeRegulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

In Kraft seit 02. November 1925
Up-to-date

Art. 1

Die von Österreich und der Schweiz gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind gemäß dem Staatsvertrage vom 30. Dezember 1892 und den späteren Vereinbarungen folgende:

1. Der bereits fertiggestellte untere Durchstich bei Fussach;

2. die Normalisierung und Flußbetteintiefung der Zwischenstrecke, das ist in der Strecke zwischen dem Fussacher und dem Diepoldsauer Durchstiche;

3. der obere Durchstich bei Diepoldsau;

4. die Regulierung der oberen Strecke, das ist der Strecke vom Diepoldsauer Durchstiche bis zur Illmündung;

5. die durch die Ausführung der vorgenannten Werke notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung oder Abänderung von Brücken, Straßen und Wegen;

6. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofils für die Hochwässer nötigen Flußöffnungen bei den bestehenden Brücken sowie die aus diesem Grunde nötigen Zurücksetzungen der Hochwasserdämme;

7. als neues Werk die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schutzkegel im Bodensee.

Art. 2

Von dem Diepoldsauer Gebiet, das zwischen dem alten und neuen Rheinlauf liegt, werden die Tag-, Sicker- und Grundwässer durch das alte Rheinbett hindurch auf österreichisches Gebiet abgeleitet. Das Ableitungsgerinne bis zur österreichischen Grabenanlage ist durch beide Staaten gemeinsam, jedoch einschließlich der Entschädigungen für beanspruchte Gründe auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erstellen. Die österreichische Grabenanlage (Neunergraben, Scheibenbach und Lustenauer Kanal) ist von Österreich auf eigene Kosten so zu erstellen, daß eine einwandfreie Vorflut für das Ableitungsgerinne der Diepoldsauer Gewässer gewährleistet ist.

Art. 3

Als technische Grundlage für die Ausführung der im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten:

1. die dem Vertrage vom 30. Dezember 1892 als integrierende Bestandteile desselben beigegebenen Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, soweit diese nicht seither durch einvernehmliche Verfügungen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder durch von beiden Vertragsstaaten anerkannte Beschlüsse der Internationalen Rheinregulierungskommission abgeändert oder ergänzt worden sind;

2. die in Ziffer 1 hievor angerufenen Abänderungen und Ergänzungen.

Art. 4

Die Bauzeit für die Zwischenstrecke und den Diepoldsauer Durchstich erstreckt sich bis Ende des Jahres 1929, jene für die obere Strecke bis Ende des Jahres 1931.

Die Ausgestaltung der Grabenanlage auf österreichischem Gebiete (Artikel 2) ist von der österreichischen Regierung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ableitung der Diepoldsauer Gewässer keine Verzögerung erleidet.

Art. 5

Bei der Bauvergebung und -durchführung soll dasjenige Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten verursacht.

Art. 6

A. Die Gesamtkosten für alle ab 1. Jänner 1920 von den beiden Regierungen auf gemeinsame Kosten noch auszuführenden Werke, ausschließlich der Vorstreckung im Bodensee (Artikel 1, Punkt 7), beziffern sich nach dem bezüglichen einvernehmlich genehmigten Voranschlage auf 13,140.000 Franken, von welcher Summe nach Abzug des mit 31. Dezember 1919 verbliebenen Baukredites von rund 3,740.000 Franken noch ein Betrag von 9,400.000 Franken von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen von je 4,700.000 Franken aufzubringen ist.

In den gemeinsamen Kosten sind die Auslagen für die Verwaltung, die Kosten der Bauleitung und die Entschädigungen für beanspruchte Gründe und Rechte inbegriffen.

Die beiden Vertragsstaaten kommen überein, daß nicht nur der auf die Schweiz entfallende Kostenanteil von 4,700.000 Franken, der in neun Jahresraten ab 1922 zu je 500.000 Franken und einer letzten Jahresrate zu 200.000 Franken abzustatten ist, sondern auch der Österreich treffende Kostenanteil von 4,700.000 Franken, und zwar der letztere Betrag vorschußweise für Österreich seitens der Schweiz der Internationalen Rheinregulierungskommission nach Maßgabe des Baufortschrittes in Form von Bauvorschüssen zur Verfügung gestellt wird, wogegen sich Österreich verpflichtet, vom Jahre 1925 angefangen seinen Anteil ohne Zinsvergütung in folgenden Jahresraten an die Schweiz zu leisten:

In den ersten sechs Jahren je 100.000 Franken, in den weiteren sechs Jahren je 150.000 Franken, in den weiteren sechs Jahren sodann je 200.000 Franken, und in den letzten acht Jahren je 250.000 Franken.

Diese Jahresleistungen werden in zwei gleichen Halbjahresraten am 1. Jänner und am 1. Juli der bezüglichen Jahre fällig werden.

Die vorgenannten österreichischen Jahresbeiträge stellen Minimalleistungen dar, die in den künftigen Jahren nach Maßgabe der Zunahme der finanziellen Leistungsfähigkeit Österreichs Steigerungen erfahren können, so daß die von Österreich aufzubringende Gesamtsumme von 4,700.000 Franken eventuell in weniger als 26 Jahren getilgt werden würde.

Die der Internationalen Rheinregulierungskommission a conto der oberwähnten Beiträge der beiden Staaten seitens der Schweiz zu verabfolgenden Vorschußzahlungen sollen unter Berücksichtigung des für das betreffende Baujahr festgestellten Bauprogramms und Kostenvoranschlages nur den Betrag des Baubedarfes für die Dauer von je ungefähr drei Monaten erreichen.

Diese Bauvorschüsse sind von der Internationalen Rheinregulierungskommission unter gleichzeitiger Einsendung eines periodischen Ausweises über den finanziellen Stand des Unternehmens an die beiden Regierungen beim Eidgenössischen Departement des Innern anzusprechen.

In den Jahresrechnungen des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens sind die gleichen Vorschußzahlungen als Beiträge der beiden Staaten je mit der Hälfte der bezahlten Summe vorzumerken.

Die Tilgung der Bauvorschüsse, die die Gesamtsumme von 9,400.000 Franken nicht übersteigen dürfen, erfolgt durch die oberwähnten Staatsbeiträge der Schweiz und der Republik Österreich. B. Außer den unter A angeführten Mitteln steht dem Rheinregulierungsunternehmen noch ein im Laufe der Jahre hauptsächlich aus Zinserträgnissen gesammelter Reservefonds zur Verfügung, dem fernerhin die Zinserträgnisse, die Liquidationserlöse und allfällige Kursgewinne zufallen.

Aus dem Reservefonds sind allfällige Kursverluste zu decken. Weiters findet er für gemeinsame Bau- und Erhaltungsarbeiten Verwendung, die in dem für die Rheinregulierung genehmigten Projekte nicht vorgesehen waren.

Die Verfügung über diesen Fonds steht beiden Regierungen zu, der Internationalen Rheinregulierungskommission nur insofern, als es sich um keinen höheren vorauszusehenden Jahresaufwand als 25.000 Franken oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.

In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen. Die Gelder des Reservefonds sind in der Schweiz anzulegen.

Art. 7

Die bei der Ausführung der auf gemeinsame Kosten herzustellenden Werke sich ergebenden, von den beiden Regierungen als notwendig erkannten Mehrkosten werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen werden. Insbesondere erklären sich die beiden Regierungen bereit, für den Fall, daß sich die Notwendigkeit herausstellen sollte, zum Zwecke vermehrter Geschiebeführung eine weitere Konzentrierung des anfangs zweiteilig angelegten Rheinprofils durchzuführen, derselben nach gemeinsamer Prüfung der Verhältnisse nachträglich zuzustimmen.

Die von den allfälligen Mehrkosten auf Österreich entfallende Hälfte wird von der Schweiz vorschußweise zur Verfügung gestellt und von Österreich anschließend an die Abstattung des gemäß Artikel 6 zu vergütenden Kostenanteiles in Jahresraten bis zum Mindestbetrage von 250.000 Franken rückerstattet werden.

Art. 8

A. Die Erhaltung der Werke des Fussacher Durchstiches wurde von Österreich gemäß Artikel 6 und 8 des Staatsvertrages vom 30. Dezember 1892 bereits übernommen.

Die Erhaltungsarbeiten an den zwischen der St. Margrethner Eisenbahnbrücke und der Illmündung gemeinsam ausgeführten Regulierungsbauwerken werden während der Bauzeit (Artikel 4) auf Rechnung des Baufonds bewirkt. Nachher obliegt die Erhaltung demjenigen Staate, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Werke befinden, wobei sich die Regierung vorbehält, im eigenen Lande die Erhaltungsarbeiten auch an den früher bestandenen alten Werken in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu regeln.

Bei der Obsorge für das Mittelprofil zwischen den Wuhren werden die beiden Vertragsstaaten auch nach Ablauf der Bauzeit (Artikel 4) insbesondere darauf achten, daß keine solchen Kiesablagerungen bestehen bleiben, die zu gefährlichen Stauungen Anlaß geben.

Die Regierungen beider Staaten erkennen ferner an, daß nicht nur die Erhaltung des Abflußprofiles im eigentlichen Flußbette zwischen den Wuhren, wobei die Arbeiten gemeinschaftlich durchzuführen und die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen sind, auch nach Ablauf der Bauzeit (Artikel 4) eine Angelegenheit des gemeinsamen Interesses bildet, sondern daß es für den ungefährdeten Bestand der gemeinsam hergestellten Werke notwendig sein wird, auch für die Erhaltung des gesamten normalen Durchflußquerschnittes zu sorgen.

Die beiden Staaten verpflichten sich daher, alle zur Verhütung oder Behebung von Veränderungen der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt beeinträchtigen, als notwendig erkannten Arbeiten auf eigene Kosten insoweit durchzuführen, als die Rücksicht auf die Sicherheit der gemeinsam hergestellten Regulierungswerke dies erheischt.

Über die Erhaltung der Vorstreckungswerke (Artikel 1, Punkt 7) werden die beiden Vertragsstaaten später ein besonderes Übereinkommen treffen. Bis dahin sind diese Werke auf gemeinsame Kosten zu unterhalten.

Den Unterhalt des offenen Überleitungsgerinnes bei Diepoldsau hat die österreichische Regierung auf ihrem Gebiete binnen einem Jahre nach Einleitung des Wassers zu übernehmen und erhält dafür von der Schweiz einen von beiden Regierungen auf Antrag der Internationalen Rheinregulierungskommission festzusetzenden Betrag.

B. Beide Staaten verpflichten sich, die im Punkt 7 des Artikels 1 erwähnte Vorstreckung im See jeweils nach Maßgabe der Notwendigkeit rechtzeitig durchzuführen.

Die Kosten hiefür werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.

C. Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von Vertretern beider Regierungen gemeinsame Begehungen vorzunehmen und die im Bereiche der Flußstrecke und im Überleitungsgerinne bei Diepoldsau gemachten Wahrnehmungen und die nötigen Maßnahmen festzustellen.

Auch die im Artikel 2 erwähnte Grabenanlage (Neunergraben u. s. w.) ist, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben, in diese Besichtigung einzubeziehen. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die dabei allenfalls festgestellten Mängel zu beheben.

Art. 9

A. Die Ausführung der Rheinregulierung und die Leitung aller damit in einem inneren Zusammenhange stehenden Angelegenheiten obliegt einer aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern bestehenden Internationalen Rheinregulierungskommission, in welche jede der beiden Regierungen je zwei Vertreter und zwei Ersatzmänner entsendet.

Diese Kommission wählt alljährlich aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, wobei diese Wahl aus den schweizerischen und österreichischen Mitgliedern alternierend vorzunehmen ist. Die Kommission hat im Laufe eines jeden Baujahres zur geeigneten Zeit an dem von ihr bestimmten Orte zusammenzutreten und die zur ersprießlichen Durchführung des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Maßnahmen zu beraten und zu beschließen; sie ist berechtigt, die Beschlüsse im Rahmen des vereinbarten Projektes auch ausführen zu lassen und hiebei die Mitwirkung der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Jedes der vorgenannten Kommissionsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden ist stimmberechtigt. Wenn bei Verhandlungsgegenständen, welche der Befugnis der Rheinregulierungskommission unterstellt sind, ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande kommt, ist der Gegenstand zunächst den beiden Regierungen vorzulegen. Treffen diese keine einvernehmliche Entscheidung, so ist der Gegenstand einem von den beiden Regierungen von Fall zu Fall zu bezeichnenden, einem dritten Staate angehörigen Ingenieur zur Entscheidung vorzulegen.

Die über die Verhandlungen der Kommission geführten Protokolle sind in zwei Exemplaren auszufertigen, wovon eines an den Schweizerischen Bundesrat und eines an das österreichische Bundesministerium für Handel und Verkehr in Wien einzusenden ist.

Die Verwaltungskosten der Kommission mit Inbegriff der Diäten und Reisekosten der Kommissionsmitglieder werden gleichfalls, ebenso wie die Auslagen für die Besorgung der laufenden Geschäfte und für die Leitung und Beaufsichtigung der Bauten für Rechnung des gemeinsamen Regulierungsunternehmens bestritten.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder und die Gebühren der Bauleiter werden auf Antrag der Rheinregulierungskommission von den beiderseitigen Regierungen einvernehmlich festgesetzt. B. Der Internationalen Rheinregulierungskommission obliegt die Überwachung und Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in technischer, administrativer und finanzieller Hinsicht.

Demnach unterliegen die von den Bauleitungen (Artikel 10) zu verfassenden Projekte ihrer Prüfung und Genehmigung.

Ebenso prüft und genehmigt die Kommission die jährlichen Bauanträge und verfügt deren Ausführung, sie genehmigt die Bau- und Lieferverträge sowie die Bedingnisse für die Vergebung der Bauten und Materiallieferungen; die Kommission prüft auch die im abgelaufenen Baujahre ausgeführten Bauten, kollaudiert dieselben auf Grund der von den Bauleitungen vorgelegten Abrechnungen und liquidiert die Ausführungskosten nach Maßgabe des Befundes.

Die Kommission beschließt über die Notwendigkeit der Einlösung von Grundstücken, Bauten, Materialerzeugungs- und Lagerplätzen u. s. w., erteilt die zum Abschluß von Vergleichen über Entschädigungen im Enteignungsfalle erforderliche Ermächtigung und genehmigt die bezüglichen Verträge.

Die Kommission ist berechtigt, Änderungen in den Details der gemeinsamen Werke zu beschließen, doch darf eine Überschreitung des für die Gesamtheit der Werke veranschlagten Aufwandes hiedurch nicht stattfinden.

Im entgegengesetzten Falle oder wenn bei der Ausführung wesentliche Abweichungen von den im gegenwärtigen Vertrage angeführten Grundlagen notwendig werden, ist die Zustimmung der beiderseitigen Regierungen einzuholen.

Mit Schluß jedes Jahres ist an beide Regierungen über den Fortgang der Arbeiten und über die finanzielle Gebarung Bericht zu erstatten.

Art. 10

Für die Durchführung der nach den Beschlüssen der Internationalen Rheinregulierungskommission noch auszuführenden gemeinsamen Regulierungswerke sind zwei Bauleitungen, und zwar die österreichische Rheinbauleitung in Bregenz und die schweizerische Rheinbauleitung in Rorschach bestellt, die seitens der Rheinregulierungskommission in zweckentsprechender Verteilung mit der Ausführung der Bauten betraut werden. Dabei sind sämtliche mit dem Diepoldsauer Durchstich im Zusammenhang stehenden Arbeiten der schweizerischen Bauleitung zuzuweisen.

Jede dieser Bauleitungen ist einem von der betreffenden Regierung bestellten Ingenieur als Bauleiter übertragen.

Von den vorerwähnten Bauleitern werden gemäß der von der Internationalen Rheinregulierungskommission jeweils aufgestellten Dienstesinstruktion die zukommenden Geschäfte mit Unterstützung des ihnen nach Bedarf beigegebenen Personals besorgt.

Art. 11

Den beiden Regierungen wird ausdrücklich das Recht gewahrt, durch speziell hiefür bezeichnete Organe jederzeit die freieste Einsichtnahme und Kontrolle über das gemeinsame Unternehmen sowohl in technischer als auch in finanzieller Beziehung auszuüben.

Art. 12

Nach Vollendung der in Artikel 1, Punkt 1 bis 6, und der in Artikel 2 bezeichneten Werke und nach vollständiger Abwicklung der Geschäfte wird die Internationale Rheinregulierungskommission aufgehoben und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der beiden Regierungen geeignet erscheinenden Weise einvernehmlich geregelt werden.

Art. 13

Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus inländischen Bezugsorten zu entnehmen.

Es wird wechselseitig vorübergehende Zollfreiheit für die aus dem Gebiete des einen auf das Gebiet des anderen Staates zum Zwecke der Vornahme der infolge dieses Vertrages auszuführenden Rheinregulierungsarbeiten einzuführenden Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge u. dgl. unter der Bedingung zugestanden, daß diese Gegenstände gehörig erklärt, zollamtlich identifiziert, die Zollgebühren sichergestellt und die Gegenstände binnen angemessener Frist ins Ausland wieder ausgeführt werden.

Für die in der vorgezeichneten Frist nicht ausgeführten Gegenstände sind die entfallenden Zollgebühren zu entrichten.

Art. 14

Das nach erfolgter Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebene alte Rheinbett hat den beiderseitigen Binnengewässern, insbesondere aber dem schweizerischen Binnenkanal als Rinnsal bis zum Bodensee zu dienen. Durch die Internationale Rheinregulierungskommission ist die benötigte Breite und die Richtung des erforderlichen Wasserlaufes, soweit es ohne erhebliche Kosten möglich ist, tunlichst in der Mitte desselben festzusetzen.

Die hiebei allfällig zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Gefälles erforderliche Durchstechung von Furten und Regulierung des Kanals ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Nach erfolgter Regulierung wird der Unterhalt der Ufer dieses Wasserlaufes durch die betreffenden Regierungen besorgt.

Art. 15

Die Landesgrenze zwischen den beiden Staaten verbleibt auch nach Vollendung der beiden Durchstiche unverändert in der bisherigen, der Mitte des alten Rheinstromes entsprechenden Richtung.

Abmachungen über die Zollgrenze, die Fischerei, die Schiffahrt, den Bezug von Sand, Kies und Steinen oder andere Verhältnisse werden, falls solche allfällig wünschenswert erscheinen, ausdrücklich speziellen Verhandlungen überwiesen.

Art. 16

Wenn sich die Regierungen über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen sollten, werden solche Umstände einem Schiedsgericht unterbreitet.

In dieses Schiedsgericht wählt jede der beiden Regierungen ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnisse bezeichnet.

Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.

Art. 17

Die Schweizerische und die Österreichische Bundesregierung werden im Interesse der ferneren Erhaltung der regulierten Rheinstrecke in jenen seitlichen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, die geeignet sind, die Geschiebeführung zu vermindern.

Die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges der einzelnen Wildbachverbauungen bleibt zwar jeder Regierung überlassen, doch sollen diese Arbeiten in jenen Zuflüssen möglichst gefördert werden, die durch ihre Geschiebeführung besonders nachteilig wirken.

Art. 18

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden nach verfassungsmäßiger Genehmigung möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages sogleich nach diesem Austausche eintreten.

Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, und zwar:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien, am 19. November 1924.