A. Die Gesamtkosten für alle ab 1. Jänner 1920 von den beiden Regierungen auf gemeinsame Kosten noch auszuführenden Werke, ausschließlich der Vorstreckung im Bodensee (Artikel 1, Punkt 7), beziffern sich nach dem bezüglichen einvernehmlich genehmigten Voranschlage auf 13,140.000 Franken, von welcher Summe nach Abzug des mit 31. Dezember 1919 verbliebenen Baukredites von rund 3,740.000 Franken noch ein Betrag von 9,400.000 Franken von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen von je 4,700.000 Franken aufzubringen ist.
In den gemeinsamen Kosten sind die Auslagen für die Verwaltung, die Kosten der Bauleitung und die Entschädigungen für beanspruchte Gründe und Rechte inbegriffen.
Die beiden Vertragsstaaten kommen überein, daß nicht nur der auf die Schweiz entfallende Kostenanteil von 4,700.000 Franken, der in neun Jahresraten ab 1922 zu je 500.000 Franken und einer letzten Jahresrate zu 200.000 Franken abzustatten ist, sondern auch der Österreich treffende Kostenanteil von 4,700.000 Franken, und zwar der letztere Betrag vorschußweise für Österreich seitens der Schweiz der Internationalen Rheinregulierungskommission nach Maßgabe des Baufortschrittes in Form von Bauvorschüssen zur Verfügung gestellt wird, wogegen sich Österreich verpflichtet, vom Jahre 1925 angefangen seinen Anteil ohne Zinsvergütung in folgenden Jahresraten an die Schweiz zu leisten:
In den ersten sechs Jahren je 100.000 Franken, in den weiteren sechs Jahren je 150.000 Franken, in den weiteren sechs Jahren sodann je 200.000 Franken, und in den letzten acht Jahren je 250.000 Franken.
Diese Jahresleistungen werden in zwei gleichen Halbjahresraten am 1. Jänner und am 1. Juli der bezüglichen Jahre fällig werden.
Die vorgenannten österreichischen Jahresbeiträge stellen Minimalleistungen dar, die in den künftigen Jahren nach Maßgabe der Zunahme der finanziellen Leistungsfähigkeit Österreichs Steigerungen erfahren können, so daß die von Österreich aufzubringende Gesamtsumme von 4,700.000 Franken eventuell in weniger als 26 Jahren getilgt werden würde.
Die der Internationalen Rheinregulierungskommission a conto der oberwähnten Beiträge der beiden Staaten seitens der Schweiz zu verabfolgenden Vorschußzahlungen sollen unter Berücksichtigung des für das betreffende Baujahr festgestellten Bauprogramms und Kostenvoranschlages nur den Betrag des Baubedarfes für die Dauer von je ungefähr drei Monaten erreichen.
Diese Bauvorschüsse sind von der Internationalen Rheinregulierungskommission unter gleichzeitiger Einsendung eines periodischen Ausweises über den finanziellen Stand des Unternehmens an die beiden Regierungen beim Eidgenössischen Departement des Innern anzusprechen.
In den Jahresrechnungen des Internationalen Rheinregulierungsunternehmens sind die gleichen Vorschußzahlungen als Beiträge der beiden Staaten je mit der Hälfte der bezahlten Summe vorzumerken.
Die Tilgung der Bauvorschüsse, die die Gesamtsumme von 9,400.000 Franken nicht übersteigen dürfen, erfolgt durch die oberwähnten Staatsbeiträge der Schweiz und der Republik Österreich. B. Außer den unter A angeführten Mitteln steht dem Rheinregulierungsunternehmen noch ein im Laufe der Jahre hauptsächlich aus Zinserträgnissen gesammelter Reservefonds zur Verfügung, dem fernerhin die Zinserträgnisse, die Liquidationserlöse und allfällige Kursgewinne zufallen.
Aus dem Reservefonds sind allfällige Kursverluste zu decken. Weiters findet er für gemeinsame Bau- und Erhaltungsarbeiten Verwendung, die in dem für die Rheinregulierung genehmigten Projekte nicht vorgesehen waren.
Die Verfügung über diesen Fonds steht beiden Regierungen zu, der Internationalen Rheinregulierungskommission nur insofern, als es sich um keinen höheren vorauszusehenden Jahresaufwand als 25.000 Franken oder um die Inangriffnahme sehr dringender, nicht aufschiebbarer Arbeiten handelt.
In den Rechnungsabschlüssen ist der Reservefonds gesondert auszuweisen. Die Gelder des Reservefonds sind in der Schweiz anzulegen.
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