A. Die Erhaltung der Werke des Fussacher Durchstiches wurde von Österreich gemäß Artikel 6 und 8 des Staatsvertrages vom 30. Dezember 1892 bereits übernommen.
Die Erhaltungsarbeiten an den zwischen der St. Margrethner Eisenbahnbrücke und der Illmündung gemeinsam ausgeführten Regulierungsbauwerken werden während der Bauzeit (Artikel 4) auf Rechnung des Baufonds bewirkt. Nachher obliegt die Erhaltung demjenigen Staate, auf dessen Gebiet sich die betreffenden Werke befinden, wobei sich die Regierung vorbehält, im eigenen Lande die Erhaltungsarbeiten auch an den früher bestandenen alten Werken in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu regeln.
Bei der Obsorge für das Mittelprofil zwischen den Wuhren werden die beiden Vertragsstaaten auch nach Ablauf der Bauzeit (Artikel 4) insbesondere darauf achten, daß keine solchen Kiesablagerungen bestehen bleiben, die zu gefährlichen Stauungen Anlaß geben.
Die Regierungen beider Staaten erkennen ferner an, daß nicht nur die Erhaltung des Abflußprofiles im eigentlichen Flußbette zwischen den Wuhren, wobei die Arbeiten gemeinschaftlich durchzuführen und die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen sind, auch nach Ablauf der Bauzeit (Artikel 4) eine Angelegenheit des gemeinsamen Interesses bildet, sondern daß es für den ungefährdeten Bestand der gemeinsam hergestellten Werke notwendig sein wird, auch für die Erhaltung des gesamten normalen Durchflußquerschnittes zu sorgen.
Die beiden Staaten verpflichten sich daher, alle zur Verhütung oder Behebung von Veränderungen der Vorländer, die den normalen Durchflußquerschnitt beeinträchtigen, als notwendig erkannten Arbeiten auf eigene Kosten insoweit durchzuführen, als die Rücksicht auf die Sicherheit der gemeinsam hergestellten Regulierungswerke dies erheischt.
Über die Erhaltung der Vorstreckungswerke (Artikel 1, Punkt 7) werden die beiden Vertragsstaaten später ein besonderes Übereinkommen treffen. Bis dahin sind diese Werke auf gemeinsame Kosten zu unterhalten.
Den Unterhalt des offenen Überleitungsgerinnes bei Diepoldsau hat die österreichische Regierung auf ihrem Gebiete binnen einem Jahre nach Einleitung des Wassers zu übernehmen und erhält dafür von der Schweiz einen von beiden Regierungen auf Antrag der Internationalen Rheinregulierungskommission festzusetzenden Betrag.
B. Beide Staaten verpflichten sich, die im Punkt 7 des Artikels 1 erwähnte Vorstreckung im See jeweils nach Maßgabe der Notwendigkeit rechtzeitig durchzuführen.
Die Kosten hiefür werden von beiden Staaten zu gleichen Teilen getragen.
C. Um durch ein einvernehmliches Vorgehen die klaglose Erhaltung der gemeinsam hergestellten Werke zu sichern, sind alljährlich von Vertretern beider Regierungen gemeinsame Begehungen vorzunehmen und die im Bereiche der Flußstrecke und im Überleitungsgerinne bei Diepoldsau gemachten Wahrnehmungen und die nötigen Maßnahmen festzustellen.
Auch die im Artikel 2 erwähnte Grabenanlage (Neunergraben u. s. w.) ist, soweit deren Verhältnisse auf den Abfluß der Diepoldsauer Gewässer Einfluß haben, in diese Besichtigung einzubeziehen. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die dabei allenfalls festgestellten Mängel zu beheben.
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