BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Weltraumorganisation – Anlage V

Europäische Weltraumorganisation – Anlage V

In Kraft seit 30. Dezember 1986
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

(1) Bei der Durchführung der Industriepolitik nach Artikel VII des Übereinkommens handelt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den Richtlinien des Rates.

(2) Der Rat beobachtet die Entwicklung des Industriepotentials und der Industriestruktur in bezug auf die Tätigkeit der Organisation, insbesondere

a) die allgemeine Struktur und Gruppierung der Industrie;

b) das wünschenswerte Maß an Spezialisierung innerhalb der Industrie und die Methoden zu deren Erzielung;

c) die Koordinierung der einschlägigen Industriepolitik der einzelnen Staaten;

d) die Wechselbeziehung zu der einschlägigen Industriepolitik anderer internationaler Gremien;

e) das Verhältnis zwischen industrieller Produktionskapazität und potentiellen Märkten;

f) die Gestaltung der Kontakte zur Industrie,um die Industriepolitik der Organisation verfolgen und gegebenenfalls anpassen zu können.

Artikel II

Art. 2

(1) Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen.

(2) Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann.

(3) Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.

Artikel III

Art. 3

(1) Der Generaldirektor legt dem Rat in einem frühen Stadium der Auftragsvergabe, bevor die Ausschreibungen versandt werden, seine Vorschläge für das anzuwendende Beschaffungsverfahren für jeden Auftrag zur Genehmigung vor,

a) der entweder einen Schätzwert hat, der oberhalb der in den Vorschriften über die Industriepolitik festzulegenden und von der Art der Arbeiten abhängigen Grenzen liegt, oder

b) der nach Auffassung des Generaldirektors von den Vorschriften über die Industriepolitik oder von den durch den Rat festgelegten zusätzlichen Richtlinien nicht genügend erfaßt ist oder der zu einem Konflikt mit diesen Vorschriften oder Richtlinien führen könnte.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten zusätzlichen Richtlinen werden von Zeit zu Zeit vom Rat aufgestellt, wenn er sie zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine vorherige Vorlage an den Rat nach Absatz 1 erforderlich ist, für zweckmäßig hält.

(3) Die Aufträge der Organisation werden vom Generaldirektor ohne weitere Einschaltung des Rates unmittelbar vergeben, außer in folgenden Fällen:

a) Wenn sich aus der Bewertung der eingegangenen Angebote ergibt, daß ein Auftragnehmer empfohlen werden sollte, dessen Wahl entweder den vom Rat nach Absatz 1 erteilten vorherigen Weisungen oder einer auf Grund der Untersuchungen des Rates nach Artikel I Absatz 2 beschlossenen allgemeinen Richtlinie über Industriepolitik widersprechen würde; in diesem Fall legt der Generaldirektor dem Rat die Angelegenheit zur Entscheidung vor, erläutert, warum er eine Abweichung für erforderlich hält, und gibt zu erkennen, ob eine andere Entscheidung des Rates technisch, betriebsmäßig oder auf andere Weise eine empfehlenswerte Alternative darstellen würde;

b) wenn der Rat aus besonderen Gründen beschlossen hat, vor Vergabe eines Auftrags eine Überprüfung vorzunehmen.

(4) Der Generaldirektor berichtet dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen über die während des vorangegangenen Zeitabschnitts vergebenen Aufträge und über die für den folgenden Zeitabschnitt geplanten Auftragsvergaben, um dem Rat die Möglichkeit zu geben, die Durchführung der Industriepolitik der Organisation zu verfolgen.

Artikel IV

Art. 4

Die geographische Verteilung der gesamten Aufträge der Organisation bestimmt sich nach den folgenden allgemeinen Vorschriften:

(1) Der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates ist das Verhältnis zwischen seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert aller an die Mitgliedstaaten vergebenen Aufträge und seinem Gesamtbeitragsanteil. Bei der Berechnung des Gesamtrückflußkoeffizienten bleiben jedoch Aufträge, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms vergeben und Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms geleistet werden, unberücksichtigt, wenn das Programm

a) nach Artikel VIII des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation durchgeführt wird, sofern die betreffende Vereinbarung diesbezügliche Bestimmungen enthält oder alle Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluß vereinbaren;

b) nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens durchgeführt wird, sofern alle ursprünglichen Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluß vereinbaren.

(2) Zur Berechnung des Rückflußkoeffizienten wird der Wert jedes Auftrags nach seiner technologischen Bedeutung beurteilt. Die Bewertungsfaktoren werden vom Rat festgelegt. Bei einem einzelnen Auftrag von erheblichem Wert kann mehr als ein Bewertungsfaktor angewendet werden.

(3) Im Idealfall soll die Verteilung der durch die Organisation vergebenen Aufträge dazu führen, daß alle Staaten einen Gesamtrückflußkoeffizienten von 1 haben.

(4) Die Rückflußkoeffizienten werden vierteljährlich berechnet und für die in Absatz 5 vorgesehenen förmlichen Überprüfungen kumulativ ausgewiesen.

(5) Alle fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt.

(6) Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen.

(7) Für verschiedene vom Rat festzusetzende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.

Artikel V

Art. 5

Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.

Artikel VI

Art. 6

Alle aus industriepolitischen Gründen gefaßten Beschlüsse, durch die bestimmte Unternehmen oder Organisationen eines Mitgliedstaates vom Wettbewerb um Aufträge der Organisation auf einem bestimmten Gebiet ausgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung dieses Mitgliedstaates.