(1) Bei der Vergabe aller Aufträge wird die Organisation die Industrie und die Organisationen der Mitgliedstaaten bevorzugen. Jedoch sind innerhalb jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens die Industrie und die Organisationen der Teilnehmerstaaten in erster Linie zu bevorzugen.
(2) Der Rat entscheidet, ob und inwieweit die Organisation von der vorstehenden Vorzugsklausel abweichen kann.
(3) Die Frage, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist, wird nach folgenden Kriterien entschieden: geographische Lage des Sitzes des Unternehmens, seiner Entscheidungszentren und Forschungszentren; Hoheitsgebiet, in dem die Arbeit ausgeführt werden soll. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat, ob ein Unternehmen als einem der Mitgliedstaaten angehörend anzusehen ist oder nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise