(1) Der Generaldirektor legt dem Rat in einem frühen Stadium der Auftragsvergabe, bevor die Ausschreibungen versandt werden, seine Vorschläge für das anzuwendende Beschaffungsverfahren für jeden Auftrag zur Genehmigung vor,
a) der entweder einen Schätzwert hat, der oberhalb der in den Vorschriften über die Industriepolitik festzulegenden und von der Art der Arbeiten abhängigen Grenzen liegt, oder
b) der nach Auffassung des Generaldirektors von den Vorschriften über die Industriepolitik oder von den durch den Rat festgelegten zusätzlichen Richtlinien nicht genügend erfaßt ist oder der zu einem Konflikt mit diesen Vorschriften oder Richtlinien führen könnte.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten zusätzlichen Richtlinen werden von Zeit zu Zeit vom Rat aufgestellt, wenn er sie zur Bestimmung der Bereiche, in denen eine vorherige Vorlage an den Rat nach Absatz 1 erforderlich ist, für zweckmäßig hält.
(3) Die Aufträge der Organisation werden vom Generaldirektor ohne weitere Einschaltung des Rates unmittelbar vergeben, außer in folgenden Fällen:
a) Wenn sich aus der Bewertung der eingegangenen Angebote ergibt, daß ein Auftragnehmer empfohlen werden sollte, dessen Wahl entweder den vom Rat nach Absatz 1 erteilten vorherigen Weisungen oder einer auf Grund der Untersuchungen des Rates nach Artikel I Absatz 2 beschlossenen allgemeinen Richtlinie über Industriepolitik widersprechen würde; in diesem Fall legt der Generaldirektor dem Rat die Angelegenheit zur Entscheidung vor, erläutert, warum er eine Abweichung für erforderlich hält, und gibt zu erkennen, ob eine andere Entscheidung des Rates technisch, betriebsmäßig oder auf andere Weise eine empfehlenswerte Alternative darstellen würde;
b) wenn der Rat aus besonderen Gründen beschlossen hat, vor Vergabe eines Auftrags eine Überprüfung vorzunehmen.
(4) Der Generaldirektor berichtet dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen über die während des vorangegangenen Zeitabschnitts vergebenen Aufträge und über die für den folgenden Zeitabschnitt geplanten Auftragsvergaben, um dem Rat die Möglichkeit zu geben, die Durchführung der Industriepolitik der Organisation zu verfolgen.
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