Zeichnet sich zwischen zwei förmlichen Überprüfungen eine Entwicklung ab, die darauf schließen lässt, dass der Gesamtrückflusskoeffizient eines Mitgliedstaats wahrscheinlich unter der nach Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Untergrenze liegen wird, legt der Generaldirektor dem Rat Vorschläge vor, in denen der Notwendigkeit des Ausgleichs Vorrang vor den Regeln der Organisation für die Auftragsvergabe gegeben wird.
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