Artikel I
Art. 1
(1) Wird ein Vorschlag für die Durchführung eines fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgelegt, so übermittelt der Vorsitzende des Rates den Vorschlag allen Mitgliedstaaten zur Prüfung.
(2) Sobald der Rat nach Artikel XI Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens die Durchführung eines fakultativen Programms im Rahmen der Organisation angenommen hat, hat jeder Mitgliedstaat, der nicht an dem Programm teilzunehmen beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten förmlich zu erklären, daß er an einer Teilnahme nicht interessiert ist; die Teilnehmerstaaten arbeiten eine Erklärung aus, die vorbehaltlich des Artikels III Absatz 1 ihre Verpflichtungen in bezug auf folgendes festlegt:
a) die einzelnen Phasen des Programms;
b) die Bedingungen seiner Durchführung einschließlich des Zeitplans, des veranschlagten Finanzrahmens und der veranschlagten Finanzteilrahmen für die Phasen des Programms sowie alle sonstigen Bestimmungen über die Leitung und Durchführung des Programms;
c) den nach Artikel XIII Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Beitragsschlüssel;
d) die Geltungsdauer und Höhe der ersten festen finanziellen Verpflichtung.
(3) Die Erklärung wird dem Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet; gleichzeitig wird ihm ein Entwurf von Durchführungsvorschriften zur Genehmigung vorgelegt.
(4) Kann ein Teilnehmerstaat die Bestimmungen der Erklärung und der Durchführungsvorschriften nicht innerhalb der in der Erklärung festgesetzten Frist annehmen, so verliert er seine Eigenschaft als Teilnehmerstaat. Andere Mitgliedstaaten können später Teilnehmerstaaten werden, indem sie diese Bestimmungen nach Maßgabe der mit den Teilnehmerstaaten festzulegenden Bedingungen annehmen.
Artikel II
Art. 2
(1) Das Programm wird nach Maßgabe des Übereinkommens und, sofern nicht in dieser Anlage oder in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt. Die Beschlüsse des Rates werden nach Maßgabe dieser Anlage und der Durchführungsvorschriften gefaßt. Sofern diese Anlage oder die Durchführungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden die im Übereinkommen oder in der Geschäftsordnung des Rates niedergelegten Abstimmungsvorschriften Anwendung.
(2) Beschlüsse über den Beginn einer neuen Phase werden mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten gefaßt, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt. Kann ein Beschluß über den Beginn einer neuen Phase nicht gefaßt werden, so konsultieren die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
Artikel III
Art. 3
(1) Umfaßt das Programm eine Projektdefinitionsphase, so setzen die Teilnehmerstaaten nach Abschluß der Phase die Kosten des Programms neu fest. Zeigt diese Neufestsetzung, daß die Kosten den in Artikel I bezeichneten veranschlagten Finanzrahmen um mehr als 20 Prozent überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
(2) Während jeder in der Erklärung festgelegten Phase nimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne innerhalb des entsprechenden Finanzrahmens oder der entsprechenden Finanzteilrahmen an.
(3) Der Rat legt ein Verfahren fest, nach dem der Finanzrahmen oder die Finanzteilrahmen im Fall von Schwankungen des Preisniveaus geändert werden können.
(4) Muß der Finanzrahmen oder ein Finanzteilrahmen aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen geändert werden, so wenden die Teilnehmerstaaten folgendes Verfahren an:
a) Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, von dem Programm zurückzutreten, sofern nicht die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem anfänglichen Finanzrahmen oder dem nach Absatz 1 geänderten Rahmen liegt.
b) Liegt die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem entsprechenden Finanzrahmen, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Diejenigen Staaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander, treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung und berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
Artikel IV
Art. 4
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.
Artikel V
Art. 5
(1) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat gilt als Rücktritt dieses Mitgliedstaats von allen Programmen, an denen er teilnimmt. Artikel XXIV des Übereinkommens findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Programmen ergeben.
(2) Der Beschluß nach Artikel II Absatz 2, ein Programm nicht fortzusetzen und der Rücktritt nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b werden an dem Tag wirksam, an dem der Rat die in den genannten Artikeln vorgesehenen Mitteilungen erhält.
(3) Ein Teilnehmerstaat, der nach Artikel II Absatz 2 beschließt, ein Programm nicht fortzusetzen oder nach Artikel III Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b von einem Programm zurücktritt, behält die von den Teilnehmerstaaten bis zum Tag des Wirksamwerdens seines Rücktritts erworbenen Rechte. Nach diesem Zeitpunkt erwachsen ihm aus dem Teil des Programms, an dem er nicht mehr teilnimmt, keine weiteren Rechte oder Pflichten. Er bleibt verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, welche im Rahmen des Haushaltsplans des laufenden oder der vorhergegangenen Rechnungsjahre für die jeweils in der Durchführung befindliche Programmphase genehmigt worden waren. Die Teilnehmerstaaten können jedoch in der Erklärung einhellig übereinkommen, daß ein Staat, der beschließt, ein Programm nicht fortzusetzen oder davon zurücktritt, verpflichtet bleibt, seinen Gesamtanteil an dem anfänglichen Finanzrahmen oder an den Finanzteilrahmen des Programms zu tragen.
Artikel VI
Art. 6
(1) Die Teilnehmerstaaten können mit der Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt, die Einstellung eines Programms beschließen.
(2) Die Organisation notifiziert den Teilnehmerstaaten den Abschluß des Programms nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften; mit dem Eingang dieser Notifikation treten die Durchführungsvorschriften außer Kraft.