(1) Die Teilnehmerstaaten können mit der Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt, die Einstellung eines Programms beschließen.
(2) Die Organisation notifiziert den Teilnehmerstaaten den Abschluß des Programms nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften; mit dem Eingang dieser Notifikation treten die Durchführungsvorschriften außer Kraft.
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