(1) Das Programm wird nach Maßgabe des Übereinkommens und, sofern nicht in dieser Anlage oder in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nach den in der Organisation geltenden Vorschriften und Verfahren durchgeführt. Die Beschlüsse des Rates werden nach Maßgabe dieser Anlage und der Durchführungsvorschriften gefaßt. Sofern diese Anlage oder die Durchführungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden die im Übereinkommen oder in der Geschäftsordnung des Rates niedergelegten Abstimmungsvorschriften Anwendung.
(2) Beschlüsse über den Beginn einer neuen Phase werden mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten gefaßt, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Beiträge zu dem Programm vertritt. Kann ein Beschluß über den Beginn einer neuen Phase nicht gefaßt werden, so konsultieren die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
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