(1) Umfaßt das Programm eine Projektdefinitionsphase, so setzen die Teilnehmerstaaten nach Abschluß der Phase die Kosten des Programms neu fest. Zeigt diese Neufestsetzung, daß die Kosten den in Artikel I bezeichneten veranschlagten Finanzrahmen um mehr als 20 Prozent überschreiten, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Die Teilnehmerstaaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander und treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung. Sie berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
(2) Während jeder in der Erklärung festgelegten Phase nimmt der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Teilnehmerstaaten Jahreshaushaltspläne innerhalb des entsprechenden Finanzrahmens oder der entsprechenden Finanzteilrahmen an.
(3) Der Rat legt ein Verfahren fest, nach dem der Finanzrahmen oder die Finanzteilrahmen im Fall von Schwankungen des Preisniveaus geändert werden können.
(4) Muß der Finanzrahmen oder ein Finanzteilrahmen aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen geändert werden, so wenden die Teilnehmerstaaten folgendes Verfahren an:
a) Ein Teilnehmerstaat ist nicht berechtigt, von dem Programm zurückzutreten, sofern nicht die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem anfänglichen Finanzrahmen oder dem nach Absatz 1 geänderten Rahmen liegt.
b) Liegt die Kostenüberschreitung insgesamt um mehr als 20 Prozent über dem entsprechenden Finanzrahmen, so kann jeder Teilnehmerstaat von dem Programm zurücktreten. Diejenigen Staaten, die das Programm dennoch fortzusetzen wünschen, konsultieren einander, treffen Vorkehrungen für die Fortsetzung und berichten dem Rat darüber, der alle eventuell erforderlichen Maßnahmen trifft.
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