Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.
(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.
Artikel 2
Art. 2
Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern und sonstigen Experten zum Zwecke der Durchführung von Beratungen, Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur Durchführung von Spezialstudien,
3. die Organisation von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Durchführung von gemeinsamen Studien- und Forschungsprojekten,
5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Artikel 3
Art. 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 4
Art. 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat unter anderem folgende Aufgaben:
1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit,
2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und Programme,
3. die Erstattung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien zur Realisierung der Zusammenarbeit.
Artikel 5
Art. 5
Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.
Artikel 6
Art. 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.