Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
1. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
2. die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern und sonstigen Experten zum Zwecke der Durchführung von Beratungen, Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur Durchführung von Spezialstudien,
3. die Organisation von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Durchführung von gemeinsamen Studien- und Forschungsprojekten,
5. die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
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