Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern und Experten beider Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in der Republik Österreich und der Volksrepublik China zusammen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zusammentritts wird auf diplomatischem Wege vereinbart.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise