(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.
(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.
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