Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten fördern und unterstützen die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlich-technischen Gebieten.
Artikel 2
Art. 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.
Artikel 3
Art. 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen. Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
Artikel 4
Art. 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben:
1. Prüfung der Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit,
2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte und die Programme für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der Durchführung dieses Abkommens wie folgt:
1. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in den Empfangsstaat und zurück unternehmen.
2. Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses Abkommens entsandt werden, Unterkunft und Verpflegung, die Kosten der Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und Forschungsprogramm solche Reisen erfordert, sowie die Kosten ärztlicher Behandlung im Bedarfsfalle.
3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
Artikel 6
Art. 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim anderen Vertragsstaat wirksam.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.