Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.
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