BundesrechtInternationale VerträgeGleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)

In Kraft seit 01. September 1980
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse (Diplome) an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet.

2. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen der Universitäten die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

3. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

Artikel 3

Art. 3

In diesem Abkommen bedeutet:

1. der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis (Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;

2. der Ausdruck „Universitäten“:

a) die Universitäten,

b) die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 4

Art. 4

Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.

Artikel 5

Art. 5

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, vorgenommen wurde.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Geschehen zu Bukarest, am 11. November 1978, in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.