Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden.
Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.
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