1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse (Diplome) an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet.
2. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen der Universitäten die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
3. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
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