In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Zeugnis (Diplom)“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität, in dem dieses Zeugnis (Diplom) ausgestellt wurde, zu verlangen;
2. der Ausdruck „Universitäten“:
a) die Universitäten,
b) die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
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