Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen Institutionen beider Länder auf den Gebieten der Forschung und der Lehre.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten des Unterrichts sowie der Wissenschaft und Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Universitäten, der künstlerischen Hochschulen und der Forschungsinstitute jedes der beiden Länder, einschließlich der technischen Hochschulen auf spanischer Seite, durch den Austausch von Universitätslehrern, Lektoren, Lehrern an höheren und mittleren Schulen sowie Forschungspersonal und sonstigen Fachleuten.
Sie unterstützen gleichfalls die Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften einerseits und der spanischen Akademie der Sprache und den übrigen spanischen Akademien der Wissenschaften andererseits und sonstiger interessierter kultureller und wissenschaftlicher Institutionen beider Länder.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Teilnahme von Fachleuten des anderen Landes an internationalen wissenschaftlichen Treffen innerhalb ihrer Staatsgebiete.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch von Studierenden. Jeder Vertragsstaat wird bemüht sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates Stipendien zu gewähren.
Artikel 5
Art. 5
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, den Austausch von Schülern zwischen beiden Ländern zu ermutigen.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen Akademie in Wien und der Escuela Diplomatica in Madrid. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden einvernehmlich von den zuständigen Stellen festgelegt werden.
Artikel 7
Art. 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden durch den Abschluß besonderer Abkommen zu regeln.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage kommenden Institutionen und Organisationen beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf diesen Gebieten.
Artikel 9
Art. 9
Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung und Tätigkeit eines Kulturzentrums des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Unterstützung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften gewähren.
Artikel 10
Art. 10
Die Vertragsstaaten werden trachten, in den Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der Geschichte, Sprache und Literatur des anderen Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Filmen, Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.
Artikel 12
Art. 12
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung jener Bestände, die sich auf die Geschichte des anderen Landes beziehen.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten des Museumswesens und der Denkmalpflege.
Artikel 14
Art. 14
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch von Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsfilmen sowie von wissenschaftlichen Filmen und von sonstigen Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalts auf nichtkommerzieller Basis.
Artikel 15
Art. 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 17
Art. 17
Auf Grund des Artikels 7 Absatz 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des Artikels 50 des spanischen Gesetzes über das geistige Eigentum vom 10. Jänner 1879 und des Artikels I Z 2 bis 3a der Urheberrechtsgesetznovelle, BGBl. Nr. 492/1972, wodurch die Artikel 60 bis 62 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes 1936 geändert worden sind, sind Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste spanischer Urheber in Österreich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Bei jenen Werken, an denen mehrere spanische Urheber mitgearbeitet haben, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Miturhebers.
Werke der Filmkunst spanischen Ursprungs genießen in Österreich eine Schutzfrist von 50 Jahren nach ihrer Aufnahme bzw. Veröffentlichung, wenn sie am 31. Dezember 1972, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzfristverlängerung der Urheberrechtsgesetznovelle 1972, noch geschützt gewesen sind.
Reziprok genießen Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste österreichischer Urheber wie auch Werke der Filmkunst österreichischen Ursprungs in Spanien dieselben Schutzfristen wie die spanischen Werke in Österreich.
Artikel 18
Art. 18
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 19
Art. 19
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission errichten, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme erstellen und den Regierungen Empfehlungen zu deren Durchführung unterbreiten.
Artikel 20
Art. 20
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 21
Art. 21
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1975 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.